Ratgeber:Keine Kartons

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Was darf alles in der Garage abgestellt werden? Diese Frage beschäftigt Mieter und Nachbarn immer wieder. Dabei gibt es klare Regeln.

Von Andrea Nasemann

Was darf in der Garage abgestellt werden? Diese Frage beschäftigt immer wieder Mieter und Nachbarn. Wie der Mieter die Garage nutzen darf, ergibt sich häufig bereits aus den örtlichen Brandschutzvorschriften. In Bayern dürfen zum Beispiel in Kleingaragen bis 100 Quadratmeter Nutzfläche nur bis zu 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Auch in größeren Garagen dürfen brennbare Stoffe nur in unerheblichen Mengen gelagert werden. Das sind zum Beispiel ein Satz Reifen, ein Gepäckträger oder maximal drei Kindersitze.

Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, darf der Mieter in der Garage nur sein Fahrzeug parken. Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Garage gehört es aber, dass darin auch ein Fahrrad, ein Motorrad oder Reifen abgestellt werden. Die Lagerung anderer Gegenstände wie Möbel oder Kartons ist nach Meinung des Amtsgerichts München unzulässig (Urteil vom 21. November 2012, 433 C 7448/12). Auch gelegentliche kleine Reparaturen an Auto oder Motorrad muss der Vermieter gestatten. Grundsätzlich sind nach der immer noch geltenden Reichsgaragenordnung Garagen nur zum Parken von Kraftfahrzeugen bestimmt. Deshalb stellt bereits das Einverständnis des Vermieters mit dem Verwahren von Fahrrädern und Fahrradanhängern ein reines Entgegenkommen dar. Dagegen dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2014 auf Stellplätzen auch Anhänger abgestellt werden, wenn sie angemeldet und fahrtüchtig sind. Nicht erlaubt ist es, wenn ein Mieter dauerhaft ein nicht zugelassenes, fahruntüchtiges Kraftfahrzeug abstellt und von dieser Nutzung dauerhafte oder starke Beeinträchtigungen ausgehen, zum Beispiel wenn in einem engen Hof ein Wohnmobil abgestellt wird (318 S 107/13).

In der Tiefgarage sollen ausschließlich Kraftfahrzeuge abgestellt werden

In einem weiteren Urteil hat das Landgericht Hamburg erneut festgestellt, dass ein Tiefgaragenstellplatz ausschließlich dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs dient. Mangels einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter ist daher auf einer derart bezeichneten Fläche auch die Montage von Fahrradständern zum Abstellen von E-Bikes unzulässig. Grund: Dadurch ist die Stellplatzfläche mit einem Pkw nicht mehr ungehindert befahrbar (Urteil vom 17. Juni 2015, 318 S 167/14).

In einer Garagenordnung kann der Vermieter darüberhinaus Regelungen zur Nutzung der Garage aufstellen wie zum Beispiel das Verbot, das Fahrzeug in der Garage zu waschen.

© SZ vom 27.05.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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