Ratgeber:An der Decke

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Mieter müssen für die Wartung, nicht aber für die Leasingkosten von Rauchmeldern aufkommen. (Foto: Martin Gerten/dpa)

Vermieter müssen die Leasingkosten von Rauchmeldern selbst zahlen. Für die Wartung dagegen muss der Mieter aufkommen.

Von Andrea Nasemann

In vielen Bundesländern sind Rauchmelder längst Pflicht. Wer für die Kosten aufkommen muss, ist allerdings in manchen Fällen noch strittig. Etwas mehr Klarheit hat eine Entscheidung des Landgerichts Hagen gebracht. In dem Streit ging es darum, ob die Prüfungs- und Leasingkosten für die Rauchmelder auf den Mieter umgelegt werden können.

In dem Fall hatte eine Vermieterin den Mieter darüber informiert, dass sie die Wohnung mit Rauchmeldern ausstatten und pro Gerät im Jahr 6,38 Euro plus Mehrwertsteuer für die Miete und die monatliche Fernprüfung per Funk in der Betriebskostenabrechnung einstellen würde. Der Mieter war damit nicht einverstanden - es kam zum Prozess. Das Landgericht entschied, dass der Vermieter die Prüfungskosten als "sonstige Betriebskosten" auf den Mieter umlegen darf. Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung seien Betriebskosten. Dies gelte auch für die regelmäßige Funktionsprüfung von Rauchmeldern. Das Geld für die Anmietung der Rauchmelder muss dagegen der Vermieter aufbringen. Zwar sah auch das Landgericht Hagen, dass Anmietungskosten zum Beispiel für Kalt- und Warmwasserzähler als Betriebskosten anerkannt werden. Dies gelte aber nur ausnahmsweise und könne nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden (Urteil vom 4. März 2016, 1 S 198/15).

Dietmar Wall, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund, kritisiert das Urteil. Denn beim Einsatz von Funkgeräten fielen gar keine laufenden Kosten an. "Die Überwachung läuft vollautomatisch ab. Die Geräte überwachen sich sozusagen selbst", sagt Wall. Ein laufender Batterienwechsel, der Betriebskosten verursachen könnte, sei hier gar nicht vorgesehen. Richtig sei die Entscheidung aber hinsichtlich der Miet- oder Leasingkosten. Sie seien ebenso wenig umlagefähig wie die Anschaffungskosten der Geräte.

Für Vermieter ergeben sich aus dem Urteil folgende Konsequenzen: Echte Prüfkosten für Rauchwarnmelder können in jedem Fall auf den Mieter umgelegt werden. Die Umlage sollte ausdrücklich im Mietvertrag unter den "sonstigen Betriebskosten" aufgeführt werden. Ob Leasing- oder Anmietkosten auf den Mieter umgelegt werden können, wird von den einzelnen Gerichten unterschiedlich beurteilt.

© SZ vom 16.09.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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