Mietunterlagen:Gut aufbewahren

Zwar gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen oder Gerichtsentscheidungen, nach denen Mieter die Unterlagen über Monate oder Jahre hinweg aufbewahren müssen. Sinnvoll ist dies aber schon, um für Streitfälle gerüstet zu sein.

Nach dem Auszug aus der Wohnung sollten Mieter den alten Mietvertrag, die Betriebskostenabrechnungen oder Zahlungsbelege noch eine Weile aufbewahren. Zwar gibt es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) keine gesetzlichen Bestimmungen oder Gerichtsentscheidungen, nach denen Mieter die Unterlagen über Monate oder Jahre aufbewahren müssen. Sinnvoll ist dies aber schon. Denn Ansprüche aus dem Mietverhältnis verjähren erst nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, wer Mitte 2018 auszieht, kann theoretisch bis Ende des Jahres 2021 mit Vermieterforderungen konfrontiert werden. Auch Zahlungsbelege und Kontoauszüge sollten längerfristig aufbewahrt werden. Bei einem Streit etwa darüber, ob und in welcher Höhe die Mietkaution gezahlt wurde, ist der Mieter beweispflichtig. Dagegen dürfen Wohnungsübergabeprotokolle oder Rechnungen über Malerarbeiten, Tapeten oder Farben eigentlich nach einem halben Jahr weggeworfen werden. Vermieteransprüche wegen unterlassener Renovierungsarbeiten oder Reparaturen verjähren nach sechs Monaten. Der DMB rät aber, sicherheitshalber abzuwarten, bis der Vermieter die Kaution zurückgezahlt hat. Erst dann sei man wirklich sicher, dass der Vermieter keine Forderungen mehr stellen werde.

© SZ vom 15.06.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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