Ab 2009 wird die Anrechnung von Verlusten aus Kapitalanlagen auf entsprechende Gewinne etwas umständlicher - vor allem für die Banken.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer Anfang 2009 ändern sich nicht nur die Art und Weise, wie Steuern auf Kapitaleinkünfte in Zukunft erhoben und abgeführt werden, sondern auch die Möglichkeiten, Gewinne mit Verlusten auszugleichen. "Die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen ab 2009 ist höchst kompliziert", sagt der Steuerexperte der Akademischen Arbeitsgemeinschaft, Wolfgang Lager.

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Verluste aus Kapitalvermögen können ab 2009 nur noch mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden verrechnet werden. (© Foto: Photocase/Mister QM)

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Unterschieden wird zwischen Neuverlusten, also solchen, die aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren entstehen, und Altverlusten. Dazu zählen sowohl ein Verlustvortrag aus 2008 als auch negative Erträge, die innerhalb der bislang geltenden einjährigen Spekulationsfrist im Jahr 2009 anfallen.

In Punkto Neuverluste sind künftig vor allem die Banken gefragt. Denn denen obliegt nicht nur die Aufgabe, die Abgeltungsteuer einzubehalten und an den Staat abzuführen, sondern sie sind auch für die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zuständig - zumindest, soweit es ein Depot betrifft. Hier kommt auf die Kreditinstitute einiges zu.

Wie Verluste aus Aktienverkäufen neutralisiert werden

Grundsätzlich gilt, dass ab 2009 Verluste aus Kapitalvermögen nicht mehr mit den übrigen positiven Einkünften, also zum Beispiel dem Gehalt, verrechnet werden können, sondern nur noch mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden. Ausgenommen hiervon sind finanzielle Einbußen beim Verkauf von Aktien. Diese realisierten Kursverluste sind ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen gegenzurechnen. Im Klartext: Verliert ein Anleger bei einem Aktiendeal beispielsweise 1000 Euro, so kann er mit diesem Minus Aktienkursgewinne in gleicher Höhe neutralisieren, auf mögliche Einkünfte durch Dividenden oder Zinsen sind die 1000 Euro aber nicht anzurechnen. Die einleuchtende Begründung hierfür: Im Falle eines Einbruchs der Aktienbörsen drohten dem Gesetzgeber erhebliche Steuerausfälle.

"Diese Beschränkung gilt aber nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds oder von Zertifikaten auf einen Aktienindex", konkretisiert Lager. Diese Verluste sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Darum zu kümmern, welche Verluste wie gegengerechnet werden können und müssen, haben sich künftig in erster Linie die Banken. Diese müssen für jeden Kunden zwei Verrechnungstöpfe bilden. In den einen kommen die Verluste aus dem Verkauf von Aktien, in den anderen die übrigen negativen Kapitalerträge.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, warum Depots bei unterschiedlichen Banken einen erheblichen Arbeitsaufwand für den Steuerpflichtigen verursachen.

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