Kreditinstitute:Zwei Verrechnungstöpfe pro Kunde

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Ab 2009 wird die Anrechnung von Verlusten aus Kapitalanlagen auf entsprechende Gewinne etwas umständlicher - vor allem für die Banken.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer Anfang 2009 ändern sich nicht nur die Art und Weise, wie Steuern auf Kapitaleinkünfte in Zukunft erhoben und abgeführt werden, sondern auch die Möglichkeiten, Gewinne mit Verlusten auszugleichen. "Die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen ab 2009 ist höchst kompliziert", sagt der Steuerexperte der Akademischen Arbeitsgemeinschaft, Wolfgang Lager.

Verluste aus Kapitalvermögen können ab 2009 nur noch mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden verrechnet werden. (Foto: Foto: Photocase/Mister QM)

Unterschieden wird zwischen Neuverlusten, also solchen, die aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren entstehen, und Altverlusten. Dazu zählen sowohl ein Verlustvortrag aus 2008 als auch negative Erträge, die innerhalb der bislang geltenden einjährigen Spekulationsfrist im Jahr 2009 anfallen.

In Punkto Neuverluste sind künftig vor allem die Banken gefragt. Denn denen obliegt nicht nur die Aufgabe, die Abgeltungsteuer einzubehalten und an den Staat abzuführen, sondern sie sind auch für die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zuständig - zumindest, soweit es ein Depot betrifft. Hier kommt auf die Kreditinstitute einiges zu.

Wie Verluste aus Aktienverkäufen neutralisiert werden

Grundsätzlich gilt, dass ab 2009 Verluste aus Kapitalvermögen nicht mehr mit den übrigen positiven Einkünften, also zum Beispiel dem Gehalt, verrechnet werden können, sondern nur noch mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden. Ausgenommen hiervon sind finanzielle Einbußen beim Verkauf von Aktien. Diese realisierten Kursverluste sind ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen gegenzurechnen. Im Klartext: Verliert ein Anleger bei einem Aktiendeal beispielsweise 1000 Euro, so kann er mit diesem Minus Aktienkursgewinne in gleicher Höhe neutralisieren, auf mögliche Einkünfte durch Dividenden oder Zinsen sind die 1000 Euro aber nicht anzurechnen. Die einleuchtende Begründung hierfür: Im Falle eines Einbruchs der Aktienbörsen drohten dem Gesetzgeber erhebliche Steuerausfälle.

"Diese Beschränkung gilt aber nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds oder von Zertifikaten auf einen Aktienindex", konkretisiert Lager. Diese Verluste sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Darum zu kümmern, welche Verluste wie gegengerechnet werden können und müssen, haben sich künftig in erster Linie die Banken. Diese müssen für jeden Kunden zwei Verrechnungstöpfe bilden. In den einen kommen die Verluste aus dem Verkauf von Aktien, in den anderen die übrigen negativen Kapitalerträge.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, warum Depots bei unterschiedlichen Banken einen erheblichen Arbeitsaufwand für den Steuerpflichtigen verursachen.

"Ab 2009 werden von Ihrer Bank während des Jahres Ihre Kursgewinne aus Aktienverkäufen einerseits sowie davon getrennt Ihre Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem Verkauf sonstiger Wertpapiere andererseits zeitnah mit möglichen Verlusten aus dem jeweiligen Topf verrechnet", erklärt Steuerexperte Lager den konkreten Ablauf. Ist der Topf mit den Verlusten aus Aktienverkäufen leer und bleiben noch Gewinne aus dem Verkauf von Aktien übrig, so können auch Verluste aus dem zweiten Topf gegengerechnet werden. Umgekehrt ist dies nicht möglich.

Was bedeutete eine übergreifende Verlustrechnung?

Für den Fall, dass innerhalb eines Jahres zuerst Gewinne anfallen, bei denen die Abgeltungsteuer von der Bank abgeführt wird, später aber anrechenbare Verluste entstehen, erhält der Anleger von seiner Bank eine Gutschrift über die zuviel abgeführte Steuer. Verluste, die am Jahresende noch in den zwei Töpfen sind, werden ins folgende Jahr vorgetragen. Ein Verlustrücktrag ins Vorjahr ist dagegen nicht möglich.

Anleger, die ihre Kapitalanlagen auf verschiedene Depots bei unterschiedlichen Banken verteilt haben, sind für die übergreifende Verlustverrechnung weiterhin auf die Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung angewiesen, in die sie alle positiven und negativen Kapitaleinkünfte eintragen. Hierzu müssen sie sich von ihren verschiedenen Banken die jeweiligen Verluste sowie die abgeführte Steuer bescheinigen lassen und diese Bescheinigungen der Steuererklärung beifügen.

Wie Verluste aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden

Ebenfalls auf die Einkommensteuererklärung zurückgreifen müssen Anleger mit aus 2008 ins Jahr 2009 vorgetragenen oder innerhalb der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist im Jahr 2009 realisierten Verluste aus privaten Spekulationsgeschäften, so Lager. Diese Altverluste können dabei wie bislang verrechnet werden. Werden die Verluste nicht innerhalb eines Jahres von Neugewinnen neutralisiert, so werden sie ins Folgejahr vorgetragen und dort entsprechend verrechnet. Dies gilt aber nur bis zum Jahr 2013. Ab 2014 können weiter bestehende Altverluste nur noch gegen Gewinne aus Spekulationsgeschäften aufgerechnet werden, also beispielsweise gegen Gewinne aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.

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