Im Ärztehaus:Wohnungen unzulässig

Räume in einem ausdrücklich als Geschäftshaus deklarierten Gebäude dürfen nicht ohne Weiteres in private Wohnungen umgewandelt werden, urteilte der Bundesgerichtshof.

Räume in einem ausdrücklich als Geschäftshaus deklarierten Gebäude dürfen nicht ohne Weiteres in private Wohnungen umgewandelt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) vor Kurzem in Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall hatten die Eigentümer 1989 vereinbart, dass die Einheiten des Hauses der beruflichen und gewerblichen Nutzung dienen sollen, "insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis". Danach befanden sich ursprünglich sechs Arztpraxen und eine Apotheke in dem Haus. 2013 wurde in unmittelbarer Nähe ein großes modernes Ärztehaus gebaut. In der Folge wurde es immer schwieriger, Ärzte für das alte Haus zu gewinnen. Auch die Apotheke musste schließen. Als wieder ein Arzt seine Praxisräume kündigte, baute der Eigentümer diese kurzerhand in Wohnungen um.

Das sei nicht zulässig, entschied der BGH und gab damit mehreren Eigentümern von anderen Einheiten in dem Ärztehaus recht (Az. V ZR 307/16). Küchengerüche, Kinderlärm oder Musik könnten den professionellen Charakter eines Ärztehauses stören. Außerdem sei es laut Teilungserklärung nicht erlaubt gewesen, Teile des Gebäudes als privaten Wohnraum zu vermieten. Allerdings könnte der beklagte Eigentümer sein Ziel doch noch erreichen: Dafür müsste er eine Änderung der Teilungserklärung erwirken. Das ist möglich, wenn es dafür schwerwiegende Gründe gibt, betonten die BGH-Richter.

© SZ vom 31.03.2018 / dpa, AFP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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