Einkommensteuer:Das Weiterleben der Anlage KAP

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Die Abgeltungsteuer wird die Steuererklärung vereinfachen. Doch etliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sind auch weiterhin gesondert aufzuführen.

Ein positiver Aspekt der Abgeltungsteuer ist die pauschale Besteuerung. Statt wie bislang mühevoll bei der Einkommensteuererklärung die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen auszufüllen, ist mit der direkten Einbehaltung der Steuer durch die Bank oder Investmentgesellschaft eigentlich alles geregelt. In den meisten Fällen wird dies auch tatsächlich so sein. Allerdings werden auch nach 2008 etliche Anleger ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben - teils freiwillig, teils weil sie dies aufgrund von Ausnahmeregelungen müssen. Freiwillig dazu entschließen werden sich all diejenigen, die mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent schlechter fahren als bei der individuellen Besteuerung, also diejenigen, deren Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Nicht alle privaten Anleger sind durch die kommende Abgeltungsteuer von der Anlage KAP für ihre Steuererklärung befreit. (Foto: Foto: iStockphoto)

Dies ist bei einem zu versteuernden Einkommen von weniger als 15.000 Euro bei Ledigen beziehungsweise 30.000 Euro bei Verheirateten mit gemeinsamer Steuerveranlagung der Fall, sagt der Steuerexperte der Akademischen Arbeitsgemeinschaft, Wolfgang Lager. Auch viele Rentner haben aufgrund der nur teilweisen Besteuerung ihrer Renten oftmals einen niedrigeren Steuersatz.

Die Vergleichsrechnung der Finanzämter

Im Zweifelsfall, also, wenn man sich über den persönlichen Steuersatz nicht ganz sicher ist, lohnt die Abgabe der ausgefüllten Anlage KAP. Denn schlechter stellen kann sich ein Anleger durch diese nicht. Das Finanzamt nimmt automatisch eine Vergleichsrechnung vor, die sogenannte Günstigerprüfung. Ergibt diese, dass die Abgeltungsteuer über der persönlichen Einkommensteuer für die Kapitaleinkünfte, also für Kapitalerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrags, liegt, erstattet das Finanzamt die Differenz. Im umgekehrten Fall bleibt es dagegen bei der Abgeltungsteuer.

Weitere Gründe, freiwillig eine Steuererklärung hinsichtlich seiner Kapitaleinkünfte zu machen, sind beispielsweise nicht gestellte oder nicht komplett genutzte Freistellungsaufträge, wodurch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige beziehungsweise 1602 Euro für Verheiratete nicht voll ausgeschöpft wird, oder vorhandene Altverluste. Auch wer verschiedene Depots bei unterschiedlichen Banken unterhält, kann eine bankübergreifende Verlustverrechnung nur mittels Steuererklärung erreichen.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, wann die Anlage KAP zwingend erforderlich ist.

Die bislang genannten Gegebenheiten sprechen zwar für eine Abgabe der Einkommensteuererklärung inklusive Anlage KAP, da der Anleger sonst unter Umständen zu viel Steuern zahlt, ob er dies aber wirklich tut, bleibt ihm überlassen. Daneben gibt es aber noch eine Reihe von Gründen, bei deren Vorliegen die Abgabe der Erklärung Pflicht ist.

Die vielen Ausnahmeregelungen der Anlage KAP

Dies gilt beispielsweise, wenn die Abgeltungsteuer bei der Gutschrift der Kapitalerträge nicht erhoben werden konnte, so Lager. "Das ist unter anderem der Fall bei Konten und Depots im Ausland, bei Besitz von Anteilen an thesaurierenden ausländischen Investmentfonds oder bei Gewinnen aus dem Verkauf von unwesentlichen GmbH-Beteiligungen oder von nicht börsennotierten Aktien." In diesen Fällen berechnet das Finanzamt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf die angegebenen Kapitaleinkünfte und addiert diese zur Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.

Auch für Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen , sondern weiterhin mit dem persönlichen Steuersatz belastet werden, muss eine Erklärung abgegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel Einmalauszahlungen aus nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen sowie Kapitalerträge aus Konten oder Depots im Betriebsvermögen. Sollte in diesen Fällen die Bank schon 25 Prozent Abgeltungsteuer einbehalten haben, so werden diese vom Finanzamt als Vorauszahlung angerechnet.

Sozialleistungen müssen belegt werden

Und noch einen dritten Grund gibt es, der die Abgabe einer Erklärung zu den Kapitaleinkünften verpflichtend macht: Anträge auf Steuervergünstigungen oder Sozialleistungen. So werden Einkünfte aus Kapitalvermögen beispielsweise wie bisher mitgezählt bei der Einkommensberechnung volljähriger Kinder oder beim Einkommen eines Unterhaltsempfängers sowie beim Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage, Wohnungsbauprämie, BAföG, Wohngeld und Hartz IV, sagt Lager.

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