Einbrüche:Schloss und Riegel

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Die Serie von Gaststätteneinbrüchen setzt sich fort. Nicht immer sind die Täter freilich erfolgreich. (Foto: Daniel Bockwoldt/dpa)

Manche Mieter fühlen sich in ihrer Wohnung nicht sicher genug. Eine Pflicht zur Nachrüstung hat der Vermieter aber nicht - es sei denn, es wurde bereits eingebrochen.

Von Andrea Nasemann

Etwa 151 000 Wohnungseinbrüche wurden 2016 bundesweit gemeldet. Grund genug für viele Mieter, sich zu fragen, wie es um ihre eigene Sicherheit in der Mietwohnung bestellt ist. Und ob sie von ihrem Vermieter Nachbesserung verlangen können.

"Vermieter sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Einbruchsicherheit der Wohnung durch zusätzliche Maßnahmen zu erhöhen", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerschutzverband Haus & Grund Deutschland. Mieter können während des Mietverhältnisses immer nur den Standard fordern, der beim Einzug in die Wohnung vorlag. Eine nachträgliche Aufrüstung kann vom Vermieter allerdings dann verlangt werden, wenn eine konkrete Einbruchsgefahr besteht. "Hinweise auf die allgemeine Einbruchsstatistik für Deutschland, das eigene Bundesland oder die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt, reichen dafür nicht aus", sagt Storm.

Wurde allerdings in dem Mietshaus oder in der unmittelbaren Nachbarschaft schon eingebrochen, kann das ein ausreichender Grund sein. Der Vermieter muss dann aktiv werden, um das Sicherheitsgefühl seiner Mieter wiederherzustellen. "Der Vermieter kann dann verpflichtet sein, Gefahrenzonen zu beseitigen wie im Hof gelagerte Holzstapel, Leitern oder andere Sachen, die zum Klettern benutzt werden können", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Auch wenn etwa die Hausbeleuchtung ausgefallen ist, muss sie der Vermieter auch deshalb wieder instandsetzen, um mögliche Einbrecher abzuschrecken.

Viel Streit gibt es immer wieder um die Frage, ob die Haustür nachts verschlossen sein muss

Hat sich der Vermieter dazu entschlossen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Einbrüche zu ergreifen, kann er die Kosten dafür als Modernisierungsmaßnahme auf den Mieter umlegen. Denn der Einbau zusätzlicher Sicherungen an Fenstern und Türen gilt als Wohnwertverbesserung. Darunter fallen zum Beispiel der Einbau von Sicherheitsschlössern, von Kellervergitterungen und Rollläden, Gegensprechanlagen, Türspionen, Hausumzäunungen und neue Feuerwehrzufahrten. "Dass diese Maßnahmen der Sicherheit dienen, muss der Vermieter nachweisen", erläutert Ropertz. In diesem Fall darf der Vermieter elf Prozent der Kosten der Baumaßnahmen pro Jahr auf die Miete aufschlagen.

Auch der Mieter kann etwas für mehr Sicherheit tun. Wer sich in der Wohnung nicht sicher fühlt, darf beispielsweise bei seinem Einzug das Schloss auswechseln. Allerdings muss er dann die alte Schließanlage aufbewahren, um sie spätestens bei seinem Auszug aus der Wohnung wieder einbauen zu können. "Einen Anspruch auf Austausch des Türschlosses gegenüber ihrem Vermieter haben Mieter nicht, wenn das alte Türschloss noch funktionstüchtig ist. Das müssen Mieter selbst dann akzeptieren, wenn es ihnen unsicher erscheint", sagt Mietrechtsexpertin Storm.

Der Mieter kann ohne Zustimmung des Vermieters in weitere Sicherheitstechnik investieren, wenn er dabei nicht in die Bausubstanz eingreift. Bei festen Einbauten, die Fensterrahmen, Türen und Wände verändern, muss der Mieter zuvor immer das Einverständnis des Vermieters einholen. Außerdem kann der Vermieter in solchen Fällen sogar eine zusätzliche Kaution von seinem Mieter verlangen - für spätere Rückbauten.

Wer auf eigene Faust die Mietwohnung baulich verändert, muss im schlimmsten Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Der Mieter einer Hochhauswohnung wollte zum Beispiel eine einbruchshemmende Tür einbauen. Die von ihm ausgesuchte Tür passte jedoch nicht in den Ausschnitt. Deshalb griff der Mieter zur Betonsäge und vergrößerte einfach den Türausschnitt.

Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und begründete den Schritt mit einem erheblichen Eingriff in die Bausubstanz. Der Mieter rechtfertigte sich damit, dass die Hausverwaltung ihm den Einbau einer DIN-Eingangstür genehmigt hatte. Das Gericht gab der Vermieterin recht: Der Mieter musste die Wohnung räumen. Selbst wenn die Hausverwaltung ihm den Einbau einer DIN-Tür gestattet habe, sei damit keine Erlaubnis für Betonsägearbeiten verbunden gewesen (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 28. September 2013, 6 C 68/13).

Den Einbau eines Türspions muss der Vermieter aber seinem Mieter gestatten. "Es besteht ein schützenswertes Interesse für den Mieter zu wissen, wer vor seiner Wohnungstür steht", betont Mietrechtler Ropertz. Eine Videoüberwachung ist dagegen in der Regel nicht erlaubt. In einem Mehrfamilienhaus darf nur dann im Hausflur gefilmt werden, wenn alle Anwohner damit einverstanden sind.

Viel Streit gibt es in Mehrfamilienhäusern auch immer wieder um die Frage, ob aus Sicherheitsgründen nachts die Haustüre verschlossen sein muss. Grundsätzlich können Mietvertrag und Hausordnung vorsehen, dass die Haustür nachts von den Mietern verschlossen werden muss (Amtsgericht Hannover, 544 C 8633/06). Auch können den Mietern im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses besondere Aufgaben auferlegt werden. Ihnen sei zuzumuten, jeden Abend die Haustüre abzuschließen, entschied das Landgericht Köln (Urteil vom 25. Juli 2013, 1 S 201/12).

Allerdings kann der Vermieter nach einer sorgfältigen Interessenabwägung auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Haustür, etwa für eine mögliche Flucht im Notfall oder den Zutritt für Rettungskräfte, nachts unverschlossen bleiben muss. "Das Gericht muss die Entscheidung des Vermieters zumindest so lange akzeptieren, wie sie nicht sachwidrig ist", führt Ropertz aus.

© SZ vom 04.08.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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