Berliner Urteil:Widerrufsrecht

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Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Dieser hat zudem 14 Tage Zeit, seine Zustimmungserklärung zu widerrufen, entschied das Landgericht.

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Ist die Erhöhung zulässig und gerechtfertigt, muss der Mieter spätestens zum Ablauf der Frist zustimmen - das ist der laufende Monat, in dem er die Ankündigung erhalten hat plus zwei weitere Monate. Verweigert er die Zustimmung, muss der Vermieter klagen, um die Mieterhöhung durchzusetzen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin hat der Mieter selbst bei einer erteilten Zustimmung noch ein Widerrufsrecht (Az.: 63 S 248/16). Widerruft er seine Zustimmung zur Mieterhöhung, gilt seine Zustimmung als nicht abgegeben. Soweit er schon die erhöhte Miete gezahlt hat, kann er die Rückzahlung der Mietanteile verlangen.

Der Mieter hat 14 Tage Zeit, seine Zustimmungserklärung zu widerrufen. Hat der Vermieter nicht ausdrücklich auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen, verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate. Dieses Widerrufsrecht gilt allerdings nur, soweit die Mieterhöhung als Fernabsatzgeschäft zu werten ist und der Vermieter gewerblich Wohnungen vermietet. Entscheidend hierfür ist ein organisiertes Betriebs- und Dienstleistungssystem. Ein Beispiel: gewerbliche Großvermieter, die für die Versendung von Mieterhöhungen entsprechende Software verwenden und lediglich den Mieternamen, die Wohnung, Fläche und Angaben zur Miete austauschen. Kein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn ein inhaltlich nur auf den einzelnen Mieter bezogenes, individuelles Schreiben verschickt wird.

Kein Widerrufsrecht gibt es aber bei normalen Mietverhältnissen, wie es beim Deutschen Mieterbund auf der Homepage heißt. Haben Mieter und Vermieter den Mietvertrag unterschrieben, sei er wirksam zustande gekommen. Der Mieter könne nicht "noch einmal darüber schlafen" und am nächsten Tag oder nach zwei Wochen den Vertrag widerrufen. Ein Widerrufsrecht gebe es hier nicht. Allerdings könne das Mietverhältnis auch schon vor dem Einzug in die Wohnung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist betrage dann drei Monate.

© SZ vom 14.07.2017 /  dpa/SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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