Nach EU-Richtlinie:Koalition will Hackerparagrafen verschärfen

Die Bundesregierung will die Maximalstrafe für "Angriffe auf Informationssysteme" verdoppeln. Anstatt den Hackerparagrafen zu verschärfen, sollte er besser abgeschafft werden, fordern die Piraten.

Von Friedhelm Greis, golem.de

Die Bundesregierung will das Strafmaß für Angriffe auf Informationssysteme verdoppeln. Das sieht der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vor, der am Donnerstag in erster Lesung im Bundestag diskutiert werden soll. Der sogenannte Hackerparagraf 202c des Strafgesetzbuches soll dahingehend geändert werden, dass eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt werden kann. Bislang war ein Jahr möglich.

Die Bundesregierung begründet die Verschärfung damit, dass die EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme in deutsches Recht umgesetzt werden müsse. Artikel 9, Absatz 2 der EU-Richtlinie sehe eine Mindesthöchststrafe von zwei Jahren vor, heißt es. Die Passage lautet: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 zumindest dann mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden, wenn kein leichter Fall vorliegt." Mit Ausnahme des Hackerparagrafen sei diese Vorschrift im deutschen Recht bereits umgesetzt, so dass in dieser Hinsicht nur der Paragraf 202c angepasst werden müsse.

Die Piratenpartei kritisierte die Verschärfung. "Statt die Mindesthöchststrafe von ein auf zwei Jahre zu erhöhen, sollte der Hackerparagraph komplett abgeschafft werden. Computerprogramme müssen zugänglich gemacht und kommuniziert werden dürfen. Nur so ist ein offener Austausch zwischen Bürgern, Unternehmen und Sicherheitsforschern möglich", sagte Parteichef Stefan Körner. Es gehe vollkommen in die falsche Richtung, am Hackerparagrafen festzuhalten, "da er auf Seiten der Administratoren und Sicherheitsspezialisten zu einer enormen Rechtsunsicherheit führt und so die Verbesserung der IT-Sicherheit durch einen offenen Erfahrungsaustausch verhindert".

Paragraf 202c des Strafgesetzbuchs stellt Vorbereitungshandlungen zum Ausspähen (§ 202a) oder Abfangen (§ 202b) von Daten unter Strafe. Zu solchen Vorbereitungshandlungen kann auch die Herstellung, Verbreitung und Nutzung von Software gehören, mit der man Daten ausspähen oder abfangen kann. Die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen wurde auf der Grundlage der Europaratskonvention über Computerkriminalität (Cybercrime Convention) vom 23. November 2001 im Jahr 2007 in das deutsche Strafrecht übernommen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: