Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln der Ebay-AGB für unwirksam erklärt. Verbraucher würden durch sie unangemessen benachteiligt.
Mit der Computermaus kann man sich die Warenwelt ins Haus holen. Und ist ein Kauf nun doch nicht das, was er auf dem Bildschirm versprach, können der Videorekorder, die Kaffeemaschine oder das Paar Schuhe ja einfach zurückgeschickt werden.
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Ein Teil der Ebay-AGB sind unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam (© Foto: dpa)
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Weil aber nicht alle Produkte in einwandfreiem Zustand wieder beim Händler landen, haben einige Händler einen sogenannten Wertersatz eingeführt. Ist die Waren leicht beschädigt oder schon nachweislich benutzt, kann ein Teil der Kosten auf den Kunden abgewälzt werden.
Kann? Nein, konnte. Denn der Bundesgerichtshof hat diesen Wertersatz der Online-Händler nun unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt. Bis zu einem neuen Gesetz geht eine Rückgabe also nicht zulasten des Käufers, auch nicht zum Teil. Knackpunkt ist vor allem die Form, in der ein Käufer belehrt wird, dass er bei zurückgegebenen Waren zur Kasse gebeten werden kann.
Online-Kunden besonders geschützt
Bislang wird das beim Online-Marktplatz Ebay noch per Mausklick gemacht und zwar nach dem Abschluss des Vertrags. Die Karlsruher Richter haben nun entschieden, dass ein Verbraucher einen Wertersatz nur dann zu zahlen hat, wenn er "spätestens bei Vertragsschluss in Textform" auf diese drohenden Kosten sowie auf "eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden".
Das Problem der Online- Händler: Vor Vertragsschluss kennen sie den Namen des Käufers noch gar nicht. Somit bleibt ein Online-Kunde besonders geschützt, denn ein Rückgaberecht wie im Netz gewährt ihm ein reales Geschäft nur aus Kulanz.
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