Wenn es um den Mindestlohn, die Rente mit 63, den Hochwasserschutz oder das außenpolitische Auftreten der Kanzlerin geht, sollte sich der DIHK mit politischen Aussagen besser zurückhalten. Stellungnahmen des Dachverbands der 79 Industrie- und Handelskammern in Deutschland zu solchen Themen seien "nicht mehr von der Kammerkompetenz gedeckt", entschied das Bundesverwaltungsgericht 2016. Aber hält sich der DIHK daran? Nach der Einschätzung des höchsten Verwaltungsgerichts eher nicht. Deshalb hat es jetzt in einem neuen Beschluss nachgelegt.
Wieder ging es dabei um einen Anbieter von Windenergieanlagen. Der Unternehmer, der Mitglied der IHK Nord Westfalen in Münster ist, war bereits den Weg durch die Instanzen gegangen und hatte das Grundsatzurteil der Leipziger Richter vor drei Jahren erstritten. Damals war der Unternehmer nicht damit einverstanden, dass sich der DIHK gegen den Ausbau von erneuerbaren Energien und den Ausstieg aus der Kernenergie gewandt hatte. Er bekam recht, der Streit ging aber vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster weiter. Dabei ging es um die Frage, ob weiter die Gefahr besteht, dass der Verband sich jenseits seiner Kammergrenzen politisch äußert.
Das OVG stellte dazu im April 2019 fest: Beim DIHK sei "ein Mangel an Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen" festzustellen. Außerdem kritisierten die Richter, dass der DIHK auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Vorgaben "in erheblichem Umfang missachtet". Trotzdem entschieden die Richter zugunsten des DIHK: Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu.
Hauptgeschäftsführer und Präsident urteilen selbst über Beschwerden von Mitgliedern
Der Windunternehmer gab jedoch nicht auf, legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und bekam nun recht: Das Bundesverwaltungsgericht gab seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statt. Der Fall wird damit erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht landen. Nun bestehe die Möglichkeit, über die rechtlichen Konsequenzen zu beraten, wenn in einem zivilrechtlich organisierten Dachverband "öffentliche Äußerungen wiederholt und nicht nur in 'Ausreißer-Fällen' die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskörperschaften überschreiten", schreiben die Leipziger Richter in ihrem Zulassungsbeschluss.
Das höchste deutsche Verwaltungsgericht knüpft damit an sein früheres Urteil aus dem Jahr 2016 an. Damals hatten die Richter daran erinnert, dass die Kammern sich für die gewerbliche Wirtschaft in ihren Bezirken einsetzen sollten. Politisch äußern dürften sie sich aber nur zu Themen, die mit der Wirtschaft im jeweiligen Kammerbezirk zu tun hätten. Nicht zuständig seien die Kammern für "die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen". Auch "polemisch überspitzte Stellungnahmen, die auf eine emotionalisierte Konfliktaustragung zielen, sind unzulässig". Dieser enge Rahmen gelte auch für den DIHK. Dieser und seine Präsidenten hatten sich wiederholt in politische Debatten eingeschaltet.
Als Negativbeispiel nannten die Richter ein Interview, in dem Klimaschutz mit geringerer Lebensqualität gleichgesetzt wurde, "illustriert durch die polemische Frage, ob wir wieder mit 34 PS über die Alpen nach Italien fahren wollten". Außerdem stellten sie fest, dass ein IHK-Mitgliedsunternehmen von seiner IHK den Austritt aus dem Dachverband DIHK verlangen könne, wenn dieser wiederholt "Aufgaben wahrnimmt, die außerhalb der gesetzlichen Kompetenzen der Kammer liegen".
Der DIHK nennt den neuen Beschluss des Leipziger Gerichts "ein positives Signal". Wenn das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung sich erneut damit befassen wolle, ermöglicht dies, "bestehende Rechtsunsicherheiten zu klären", sagt ein Sprecher. Er wies darauf hin, dass der DIHK aufgrund des Leipziger Urteils aus dem Jahr 2016 jedem IHK-Mitglied ein direktes Recht zur Klage auf Unterlassen eingeräumt habe.
Kai Boeddinghaus, Geschäftsführer des Bundesverbands für freie Kammern (BffK), kämpft mit seinem Verband seit Jahren gegen die Zwangsmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern. "Nach dem Paukenschlag aus Leipzig dürfte der DIHK jetzt erheblich unter Druck stehen", sagt Boeddinghaus. Er wirft dem Dachverband vor, wiederholt die Grenzen des Leipziger Urteils überschritten und sich außerhalb der gesetzlichen Grenzen geäußert zu haben.
Martin Wansleben, Hauptgeschäftsführer des DIHK, hatte damals nach dem Urteil angekündigt, der DIHK werde sich an die rechtlichen Vorgaben des Gerichts halten. Die Richter hatten angeregt, eine unabhängige Ombudsstelle einzurichten, die Beschwerden von Mitgliedern entgegennimmt und Verstöße unterbindet. Eine Beschwerdeordnung gibt es mittlerweile. DIHK-Kritiker Boeddinghaus hält diese aber für mangelhaft. "Nach der DIHK-Beschwerdeordnung urteilen Hauptgeschäftsführer und Präsident selbst über Beschwerden gegen Hauptgeschäftsführer und Präsident. Von der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten unabhängigen Ombudsstelle kann keine Rede sein."