Urteile:Ärger ums Kindergeld

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Wenn Ausbildung oder Studium zu Ende sind, müssen die Eltern die Familienkasse informieren. Tun sie das nicht, fordert der Staat das Geld zurück.

Von Veronika Wulf, München

Vom Kindergeld haben Hartz-IV-Empfänger nichts, da der Betrag von ihren Sozialleistungen abgezogen wird. Es kann ihnen sogar schaden, wenn sie nicht aufpassen: Wer nicht rechtzeitig meldet, dass er keine Berechtigung mehr hat, Kindergeld zu beziehen, etwa weil das Kind die Altersgrenze überschritten hat, muss den Betrag zurückzahlen, auch wenn ihn das Jobcenter bereits von den Hartv-IV-Zahlungen einbehalten hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei Urteilen (Aktenzeichen III R 19/17 und III R 48/17) entschieden, die nun veröffentlicht wurden.

Kindergeld bekommt jeder in Deutschland, der mit einem minderjährigen Kind zusammen in einem Haushalt lebt. Eltern müssen es bei der zuständigen Familienkasse beantragen und bekommen es von der Geburt bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt - unabhängig davon, wie viel sie verdienen. Im Jahr 2018 bekamen sie für das erste und das zweite Kind jeweils 194 Euro im Monat. Von Juli 2019 an werden es monatlich 204 Euro sein. Wenn sich das volljährige Kind noch in Ausbildung oder im Studium befindet, dauert der Anspruch weiterhin an, allerdings maximal bis zum 25. Geburtstag.

Am Ende des Studiums oder der Ausbildung müssen die Eltern die Familienkasse sofort informieren, ebenso wenn Sohn oder Tochter abbrechen. In den beiden Fällen, über die der BFH entschieden hat, lebten die Mütter mit ihren Kindern von Hartz-IV-Leistungen, das Kindergeld rechneten die Jobcenter wie üblich mindernd als Einkommen an. Der Sohn der einen Mutter musste ins Gefängnis und brach seine Ausbildung deshalb ab, der Sohn der anderen Mutter hatte seine Ausbildung beendet. Beide Frauen teilten das der Familienkasse nicht zeitnah mit. Diese zahlte daher zunächst weiter, forderte den zu Unrecht gezahlten Betrag aber später zurück. Im ersten Fall handelte es sich 2209 Euro, im zweiten um 736 Euro. Dagegen wehrten sich die Mütter. Der BFH wies die Klage im ersten Fall jedoch ab, weil die Mutter ihre "Mitwirkungspflichten" nicht erfüllt, also den Ausbildungsabbruch nicht gemeldet hat. Dass das Kindergeld von den Hartz-IV-Leistungen abgezogen wurde, sei kein Grund, "aus Billigkeit" auf die Rückforderung zu verzichten. Den zweiten Fall soll das Finanzgericht Berlin-Brandenburg noch einmal prüfen. Anders kann es laut BFH ausgehen, wenn die Familienkasse rechtzeitig informiert wurde, das Kindergeld dann aber trotzdem weiterhin überwiesen hat.

© SZ vom 07.02.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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