Unerwünschte Werbung per E-Mail ist verboten - auch wenn diese an eine automatisch generierte Antwort auf eine Kundenanfrage angehängt ist. Zu diesem Schluss kam jetzt das Amtsgericht Stuttgart ( Az: 10 C C225/14).
Ein ehemaliger Kunde hat gegen seine Versicherung geklagt. Als er dort seinen Vertrag per E-Mail kündigte und um eine Bestätigung der Kündigung bat, erhielt er eine automatisch generierte Antwort. Darin wies die Versicherung - unter der Überschrift "Übrigens" - auf mehr oder weniger verlockende Serviceleistungen wie Unwetterwarnungen per SMS hin.
Der Kläger hatte an solchen Angeboten aber kein Interesse - und beschwerte sich beim hauseigenen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Das Ergebnis: Eine automatisch generierte Antwort. Mit Werbung. Wenig später erhielt sogar sein Anwalt auf die vorab per E-Mail verschickte Abmahnung die gleiche Autoreply-E-Mail.
Nach Ansicht das Gerichts gilt das Verbot der unerwünschten Werbung auch für automatisch erstellte Eingangsbestätigungen, selbst wenn sie sich nur unterhalb des eigentlichen E-Mail-Inhalts befindet. Auch die Tatsache, dass der Kunde die Versicherung ja zuerst angeschrieben habe, berechtige das Unternehmen nicht dazu, ihm ungefragt Werbung zuzuschicken.
Für die Versicherung könnten solche E-Mails in Zukunft teuer werden. Erhält der Kläger weiterhin unerwünschte Werbung, so könnte das bis zu 250 000 Euro kosten - oder ein Vorstandsmitglied der Versicherung bis zu sechs Monate hinter Gitter bringen.
Der Kunde selbst dürfte mit dem Service der unerwünscht zugeschickten Werbung aber durchaus zufrieden sein: Immerhin muss ihm die Versicherung jetzt dafür Geld bezahlen, dass er als Empfänger der automatisch generierten Werbe-E-Mail zur Verfügung stand. Er erhält von dem Unternehmen 147,56 Euro.