Mediziner der Technischen Universität München und Ernährungswissenschaftler des Wissenschaftszentrums Weihenstephan arbeiten derzeit an einem in Europa einzigartigen Projekt. Gemeinsam untersuchen sie, wie genau falsche Ernährung Wohlstandskrankheiten verursacht und welche Behandlungsmethoden Erfolg versprechen. Künftige Patienten können dafür einmal der Else-Kröner-Fresenius-Stiftung (EKFS) dankbar sein. Die nämlich hat das Projekt initiiert und dafür gerade wieder fünf Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Stifterin Else Kröner war die Firmenchefin des heute börsennotierten Gesundheitskonzerns Fresenius, dessen größter Aktionär die EKFS bis heute ist und aus dessen Dividenden die Stiftung nahezu alle ihre Einnahmen bezieht. Mit mehr als 300 Millionen Euro hat sie damit bis heute allgemeinnützige Forschungsprojekte gefördert. Mit der Beteiligung am Konzern erfüllt die EKFS gleichzeitig den Stiftungsauftrag, Fresenius als unabhängiges Unternehmen zu erhalten.
Es müssen nicht immer Konzerne wie Fresenius oder Bertelsmann sein, bei denen Unternehmer ihre Anteile in die Hände einer Stiftung legen. Auch immer mehr Mittelständler denken über diese Lösung nach. Die Firma dauerhaft erhalten, Gutes tun, die Familie über den eigenen Tod hinaus versorgen: Es kann viele Motive geben. "Grundsätzlich eignen sich Stiftungen gut für die Nachfolgeregelung, weil sie dem Lebenswerk Ewigkeitscharakter verleihen können", sagt Jörg Sauer, Anwalt und Steuerberater bei der Sozietät Ebner Stolz. Sie rücken vor allem dann in den Blickpunkt, wenn in der Familie - oder auch in der Firma - kein geeigneter Nachfolger da ist.
Nicht selten wollen Unternehmer dann dem Gemeinwohl dienen, indem sie Gesellschafteranteile auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Wegen des vorwiegend fremdnützigen Stiftungszwecks winken hier besondere steuerliche Vorteile. So ist die Übertragung des Vermögens erbschaft- und schenkungsteuerfrei, und der Stifter kann einen nicht unerheblichen Spendenabzug bei der Ermittlung seiner Einkommensteuerschuld geltend machen. "Dennoch ist die Stiftung kein Steuersparmodell, weil sich der Stifter unwiderruflich von Vermögen und seinen Eigentumsrechten am Unternehmen trennt", betont Stiftungsexperte Sauer.
Es ist zwar vieles in den Verträgen regelbar, aber nicht alles planbar
Ungeachtet dessen dürfen bis zu einem Drittel auch die Erträge aus gemeinnützigen Stiftungen für die angemessene Versorgung der Familie verwendet werden. Soll der Versorgungsaspekt zusammen mit dem Erhalt des Unternehmens im Vordergrund stehen, bietet sich die Gründung einer Familienstiftung an. Da bei dieser Alternative die Erträge vollständig der Familie zufließen können, entfallen die besonderen Steuervorteile.
Doch auch ohne diese ist die Lösung für viele Unternehmer attraktiv. Sei es, weil die Kinder den Betrieb nicht übernehmen wollen oder es ohnehin an Nachwuchs fehlt. Oder sei es, weil kein rechtes Vertrauen in potenzielle Nachfolger da ist. "Vor allem in der zweiten oder dritten Generation nach dem Gründer kommen als Folge der Zersplitterung der Anteile am Unternehmen die Vorteile der Familienstiftung zum Tragen", sagt Gerd Seeliger, Partner bei der Sozietät SKW Schwarz.
Durch Kinder und Enkelkinder verändert sich im Lauf der Jahrzehnte die Gesellschafterstruktur. Es entwickeln sich unterschiedliche Interessen, die für das Unternehmen problematisch werden können. Die einen wollen vielleicht in die Zukunft investieren, andere lieber mehr Geld aus der Firma herausnehmen. Zwar könnte der Unternehmer eine solche Entwicklung steuern, etwa in dem er via Gesellschaftsvertrag die Höhe von Gewinnentnahmen für alle Familienmitglieder verbindlich regelt. "Dennoch bleibt über die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, wichtige unternehmerische Entscheidungen zu blockieren", sagt Seeliger.
Bei der Stiftung dagegen kommt es zu einer klaren Trennung von Unternehmen und Familie. Die individuelle Satzungsgestaltung eröffnet gleichzeitig große Freiräume - auch mit Blick auf die Geldflüsse an die Familienmitglieder. "Der Stifter kann Regeln, Zeitspanne und Umfang der Versorgung konkret bestimmen", sagt Stephan Schauhoff, Vorstandsmitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Das gilt sowohl für die Auswahl der Begünstigten, der sogenannten Destinatäre, als auch etwa für die jeweiligen Anteile der einzelnen Personen an den Erträgen oder die Festlegung bestimmter Voraussetzungen für die Zahlungen.
Bei komplexen Fällen stimmt man sich besser mit den Finanzbehörden ab
Ebenso kann der Stifter die Rahmenbedingungen für die Gremien der Firma nachhaltig regeln. Wer soll für das Management und die Aufsicht zuständig sein? Welche Freiheiten haben die handelnden Personen? Alles ist aber auch nicht planbar. Denn der unternehmerische Erfolg ist schlussendlich von den ausgewählten Managern abhängig. "Letztlich kommt es auf die Menschen an. Es gibt keinen Beleg dafür, dass Familienstiftungen besser oder schlechter abschneiden als Familienunternehmen" sagt Stiftungsexperte Schauhoff. Ungeachtet dessen steht es dem Stifter frei, klare strategische Vorgaben zu treffen. Zum Beispiel dazu, was zu tun ist, wenn das Unternehmen wegen veränderter Marktbedingungen einmal in Schwierigkeiten geraten sollte. "Die Satzung kann auch regeln, wann oder unter welchen Voraussetzungen das Unternehmen zu verkaufen ist", sagt Schauhoff.
Stifter haben darüber hinaus die Möglichkeit, gemeinnützige Ziele mit der Versorgung der Familie durch eine Doppelstiftung zu kombinieren. Sie bringen dazu einen Großteil der Anteile am Unternehmen in eine gemeinnützige Stiftung ein, die aber häufig nur über geringe Stimmrechte im Unternehmen verfügt. Die Mehrheit der Stimmrechte wird vielmehr der parallel dazu errichteten Familienstiftung zugeordnet. "Damit wird sichergestellt, dass die unternehmerischen Entscheidungen von der Familienstiftung - auch wenn sie vielleicht nur sechs Prozent der Firmenanteile hält - getroffen werden", sagt Sauer. Hintergrund der Idee ist, dass eine gemeinnützige Stiftung, die gute Tat vor Augen, tendenziell eher an einer möglichst hohen Ausschüttung interessiert ist. Ziel der Familienstiftung dagegen ist üblicherweise die dauerhafte Absicherung der Familie. Häufig wird zudem versucht, einen Großteil der Erträge in der Familienstiftung zu konzentrieren. "Die gegenläufige Zuordnung von Firmenanteilen, Stimmrechten und Erträgen auf die beiden Stiftungen ist ein sehr sensibles Thema und sollte auf jeden Fall mit den Finanzbehörden abgestimmt werden", sagt Seeliger.
Ebenso gut überlegt sein will die Etablierung einer Stiftung im Ausland. Liechtenstein etwa hat zwar ein modernes Stiftungsrecht. Eine dort etablierte privatnützige Stiftung unterliegt zudem keiner Überwachung durch eine Stiftungsaufsichtsbehörde und bietet größere Flexibilität bei der Gestaltung. Doch es drohen auch einige Risiken.
So werden Erträge in Liechtenstein gering besteuert, doch kann es zu einer Doppelbesteuerung der Ausschüttung an deutsche Begünstigte kommen. "Die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung bedarf der Abwägung aller Vor- und Nachteile sowie zur Vermeidung insbesondere steuerlicher Nachteile einer sehr sorgfältigen Vorbereitung und Gestaltung", weiß Seeliger.