Stichwort:Energieausweis

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Wer eine Immobilie vermieten oder verkaufen will, braucht einen Energieausweis. Sonst drohen Strafen. (Foto: Kai Remmers/dpa)

Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet, muss den Interessenten einen Energieausweis vorlegen, das ist hierzulande Gesetz. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, etwa um sich die Kosten zu ersparen, riskiert eine saftige Geldstrafe.

Von Andrea Nasemann

Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie sind verpflichtet, Kauf- oder Mietinteressenten einen Energieausweis vorzulegen. Dem Käufer oder Mieter muss zudem unverzüglich nach Vertragsschluss eine Kopie übergeben werden. Eine Ausnahme besteht bei denkmalgeschützten Immobilien und bei bestehenden Mietverhältnissen.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen. Für den Verbrauchsausweis wird der Heizenergieverbrauch pro Quadratmeter Fläche ermittelt. Das Ergebnis hängt hier stark vom Nutzerverhalten ab. Der Verbrauchsausweis ist deutlich preiswerter als der Bedarfsausweis. Der Letztere hält den energetischen Zustand des Gebäudes fest, insbesondere die Wärmedämmwerte der einzelnen Bauteile sowie die energetische Qualität der Heizungsanlage. Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf anhand des Zustands der Gebäudehülle und der Haustechnik bei durchschnittlichem Nutzerverhalten.

Eigentümer können wählen, welchen Ausweis sie erstellen lassen wollen. Ausnahme: Eigentümer von Ein-, Zwei-, Drei- und Vierfamilienhäusern, für die der Bauantrag vor dem 1. 11. 1977 gestellt wurde und die noch nicht energetisch saniert wurden, müssen den teureren und fehleranfälligen Bedarfsausweis wählen.

Energieausweise sind zehn Jahre gültig. Wer ungültige Ausweise weiter verwendet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro rechnen. In gleicher Höhe kann der Vermieter zur Kasse gebeten werden, wenn er bei einem Verkauf oder einer Neuvermietung keinen Energieausweis vorgelegt hat. Ebenso, wenn er keinen Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nach Abschluss des Miet- oder Kaufvertrags übergeben hat.

Falls ein Energieausweis vorliegt, müssen dessen Kennwerte auch in Immobilienanzeigen angegeben werden, sonst droht ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 15 000 Euro. Die Pflichtangaben umfassen die Art des Energieausweises, den im Ausweis angegebenen Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert und den wesentlichen Energieträger der Heizung. Bei Wohngebäuden muss zudem das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Energieausweise werden von Fachleuten ausgestellt, die über eine bestimmte Qualifikation verfügen. Hauseigentümer und Bauherren finden Aussteller beispielsweise in der Effizienzhaus-Expertendatenbank der Deutschen Energie-Agentur: https://effizienzhaus.zukunft-haus.info/aussteller/suche-experten/

© SZ vom 14.09.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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