Steuern:Krankenhilfe vom Fiskus

Lesezeit: 3 min

Ob Grippe-Patient, Allergiker oder Diabetiker: Viele Kranke könnten einen deutlich größeren Teil ihrer Gesundheitskosten von der Steuer absetzen. Doch nur wenige kennen die neuen Reglen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Von Berrit Gräber, München

Die einen haben den Winter über viele Pillen und Pülverchen aus der Apotheke gebraucht, um ihre Grippe niederzukämpfen. Andere müssen jetzt im Frühling viel Geld ausgeben, um ihren Heuschnupfen in den Griff zu kriegen. Vielleicht kommen noch Ausgaben für andere Medikamente hinzu oder eine Operation gegen den Grauen Star, für den Zahnersatz oder die Osteopathie, für Bestrahlungen oder sogar einen Rollstuhl. Über ein Jahr können so hohe Summen zusammenkommen. Trotzdem versuchen viele Bürger erst gar nicht, ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in die Steuer zu packen. Die Hürde dafür lag jahrzehntelang sehr hoch. Inzwischen aber hilft der Fiskus stärker mit als früher. Und Versicherte können sich außerdem bei der Krankenkasse für das ganze Jahr von Zuzahlungen befreien zu lassen.

Was sind überhaupt außergewöhnliche Belastungen?

Jeder Bürger muss seine Krankheitskosten erst einmal aus eigener Tasche bezahlen. Oft kommen noch hohe Kosten dazu, beispielsweise für die Pflege, den Unterhalt an den Ex-Ehepartner oder für eine Beerdigung. Das sind private Ausgaben, die den Staat nichts angehen. Erst wenn der Eigenanteil an solchen außergewöhnlichen Belastungen unzumutbar hoch wird, hilft der Fiskus mit. Eine allgemeine Grenze dafür gibt es nicht, jeder hat sein persönliches Limit. Es hängt vor allem vom Jahreseinkommen ab, also Bruttoverdienst zuzüglich möglicher Einkünfte beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung minus der Werbungskosten. Auch Familienstand und Kinderzahl spielen zudem eine Rolle. Je kleiner das Einkommen und je größer die Familie, desto höher der Steuervorteil. Das Finanzamt geht davon aus, dass für einen Single höhere Krankheitskosten eher zumutbar sind als etwa für eine Familie mit zwei oder drei Kindern.

Ein Zahnarztbesuch kann schnell teuer werden. Die Krankenkassen übernehmen oft nur einen Teil der Rechnung bei Zahnersatz. (Foto: Hans Wiedl/dpa)

Wie wird gerechnet?

Bis vor Kurzem scheiterten viele Steuerzahler an der Hürde des zumutbaren Eigenanteils, seit 2017 liegt das persönliche Limit niedriger. Der Bundesfinanzhof (BFH) verordnete dem Fiskus eine andere Berechnungsweise, die das Absetzen von Rechnungen deutlich erleichtert (Az. BFH VI R 75/14). Die Einkünfte werden dabei auf Stufen verteilt (siehe Tabelle). Ein Beispiel: Ein Ehepaar verdient gemeinsam 52 000 Euro im Jahr und hat zwei Kinder. Bis zur Einkommensgrenze von 15 340 Euro muss das Paar zwei Prozent aus der eigenen Tasche tragen. Bis 51 130 Euro sind es drei Prozent, für den restlichen Verdienst vier Prozent. Alles zusammen ergibt den zumutbaren Eigenanteil von 1415,80 Euro im Jahr. Jeden Euro, der darüberliegt, darf das Ehepaar von der Steuer absetzen.

Welche Ausgaben zählen mit?

Steuerlich absetzbar ist alles, was der Arzt verordnet hat. Entweder per Kassenrezept oder mit blauen respektive weißen Privatrezepten; aber auch alles, was von Kassen oder privaten Versicherungen nicht erstattet wird. Dazu gehört beispielsweise jede Art von Eigenbeteiligung, etwa zu Arzneien, Krankengymnastik, digitaler Mammografie, Massage oder zum Aufenthalt in einer Klinik oder Reha. Möglich ist auch, eine selbstfinanzierte optische Brille oder Kontaktlinsen in die Steuer zu packen, außerdem Hilfsmittel wie Zahnspangen, Prothesen, Hörgeräte, orthopädisches Schuhwerk oder ein Toupet nach Haarausfall. Auch selbstgetragene Kosten für Zahnersatz über Implantate bis zum Knochenaufbau sowie die professionelle Zahnreinigung zählen dazu. Gleiches gilt für verordnete psychoanalytische oder therapeutische Behandlungen sowie Behandlungen beim Heilpraktiker. Therapien bei Alkohol-, Drogen- und Spielsucht dürfen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, genauso wie Ausgaben für künstliche Befruchtung, die Geburt eines Kindes oder eine Diätkur zur Erhaltung der Gesundheit.

Auch der Einbau eines Treppenlifts sowie viele sogenannte Igel-Leistungen, also Behandlungen auf Privatrechnung, dürfen in die Steuererklärung. Das Finanzamt erkennt selbst nicht rezeptpflichtige Arznei- und Stärkungsmittel an wie beispielsweise Kopfschmerztabletten oder Nikotinpflaster. Das gilt auch für Vitamine, Mineralstoffe und andere Nahrungsergänzungsmittel - Hauptsache vom Arzt verschrieben, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern betont und auf ein BFH-Urteil verweist (Az. VI R 89/13). Auch Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern sind außergewöhnlichen Belastungen, sofern die Pflegeversicherung sie nicht übernimmt. Ebenso Kosten für Unterhalt oder eine Beerdigung.

Steuervorteil für Diabetiker

Diabetes-Patienten wird, je nach Schwere ihrer Erkrankung, ein sogenannter Grad der Behinderung (GdB)anerkannt. Damit haben sie Anspruch auf einen weiteren Steuervorteil: den Behinderten-Pauschbetrag. Bei einem GdB von 25 bis 30 macht das immerhin 310 Euro im Jahr aus.

Was ist mit Fahrtkosten?

Was viele Versicherte nicht wissen: Wer zum Krankenhaus, Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker fährt, zur Krankengymnastik oder logopädischen Behandlung, der kann die Fahrtkosten dafür ebenfalls als Teil der Krankheitskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zum Optiker.

Welche Möglichkeiten zu sparen gibt es noch?

Wer häufig Zuzahlungen zu Behandlungen und Arzneimitteln leisten muss, kann sich von seiner Krankenkasse davon befreien lassen. Und zwar immer dann, wenn zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschritten wurden. Für chronisch Kranke gilt die niedrigere Hürde von nur einem Prozent. Wer die Befreiung beantragt, muss die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen vorlegen. Auf www.aponet.de, dem Portal der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, lässt sich online berechnen, ob die Belastungsgrenze erreicht wird.

© SZ vom 11.03.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: