Steuer:Pendlerpauschale für Polizisten und Piloten

Lesezeit: 1 Min.

Angestellte mit wechselnden Einsatzorten dürfen nur die einfache Fahrt steuerlich absetzen, entschied der Bundesfinanzhof.

Von Veronika Wulf, München

Seit 2014 gilt ein neues Reisekostenrecht, das eine Pendlerpauschale auch für diejenigen Angestellten einführte, die an unterschiedlichen Orten arbeiten. Das bedeutet: Sie dürfen die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit nur noch für die einfache Strecke absetzen. Obwohl das Gesetz einige Berufsgruppen wie etwa Polizisten und Piloten schlechter stellt, ist es verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren nun veröffentlichten Urteilen entschieden (Az. VI R 27/17, VI R 40/16 ) und beendet damit einen jahrelangen gerichtlichen Streit.

Generell gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige, die an einem festen Ort arbeiten: 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke zum Arbeitsort können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Bis 2013 wurde dieser Arbeitsort im Gesetzestext "regelmäßige Arbeitsstätte" genannt, 2014 wurde er umbenannt in "erste Tätigkeitsstätte". Denn diese schloss fortan auch jene Orte mit ein, von denen beispielsweise Polizisten oder Piloten, die ortsunabhängig arbeiten, zu ihren Diensten starteten. Damit konnten diese Berufsgruppen ihren Weg zur Arbeit nicht mehr als Dienstreisen, bei denen beide Strecken zählen, und mit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Dagegen hatten unter anderem ein Streifenpolizist und eine Pilotin geklagt. Wie der BFH entschied, reichen jedoch bereits Tätigkeiten in geringem Umfang aus, damit ein Ort als erste Tätigkeitsstätte gilt.

"Mit den Urteilen hat der Bundesfinanzhof zumindest für Klarheit bei der Abrechnung von Fahrtkosten gesorgt", sagte der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, der DPA, "auch wenn die Entscheidungen für einige Berufsgruppen nachteilig sind." Die Höhe der Pendlerpauschale von 30 Cent kritisierte er als zu niedrig. Holznagel forderte eine Anhebung auf mindestens 40 Cent.

© SZ vom 19.07.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: