Renovierungskosten:BGH stärkt Rechte von Mietern

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Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, muss beim Auszug keine Schönheits­reparaturen zahlen - egal was vereinbart wurde.

Von Valentin Dornis, München

Es ist wohl eine der größten Sorgen, wenn man aus seiner alten Wohnung auszieht: Ist der Vermieter mit dem Zustand zufrieden, oder drohen hohe Renovierungskosten? Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Sonderfall entschieden. Mieter müssen beim Auszug aus einer unrenoviert übernommenen Wohnung keine Schönheitsreparaturen vornehmen - selbst dann, wenn sie das mit ihrem Vormieter so vereinbart hatten (Az. VIII ZR 277/16). Damit stärkt der BHG die Rechte der Mieter.

Das Urteil reiht sich ein in eine Serie von Entscheidungen zu Einzelheiten der Renovierungspflicht beim Auszug. In dem nun entschiedenen Fall war ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen und hatte mit seiner Vormieterin eine schriftliche Abmachung getroffen: Für 390 Euro übernahm er den Teppichboden und die Einbauküche. Im Übergabeprotokoll zwischen Vormieterin und neuem Mieter stand, dass er "Renovierungsarbeiten u. Tebo" übernimmt, wobei mit "Tebo" der Teppichboden gemeint war. Als der Mieter nach fünf Jahren wieder auszog, renovierte er zwar. Doch die Genossenschaft, der die Wohnung gehört, ließ für 799,89 Euro weitere Schönheitsreparaturen von einem Malerbetrieb erledigen und verlangte das Geld von dem Mieter zurück. Das Argument: Er habe sich in der Vereinbarung mit seiner Vormieterin ja zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Kein Mieter muss seine Wohnung in besserem Zustand übergeben, als er sie übernommen hat

Durch mehrere Instanzen bekam die Genossenschaft zunächst Recht, doch nun entschied der BGH: Eine solche Vereinbarung zwischen zwei Mietern, nach der die Renovierungspflicht auf den neuen Mieter abgewälzt wird, ist ungültig. Die Wohnungsbesitzerin kann daraus keine Ansprüche ableiten. Laut Pressemitteilung zum Urteil begründeten die Richter ihre Entscheidung damit, dass solch eine Vereinbarung den Mieter fälschlicherweise zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichte. Das führe dazu, "dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat."

© SZ vom 23.08.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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