Das Wichtigste noch einmal schnell auf den Einkaufszettel geschrieben, den Werbeprospekt und ein paar zerbeulte Pfandflaschen eingepackt und los geht es in den Supermarkt. Mehr als die Hälfte der Verbraucher ist mindestens einmal pro Woche dort, so eine Umfrage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Einiges, was sich dort täglich abspielt, ist juristisch streng reglementiert, darauf weist aktuell die Stiftung Warentest hin.
Darf ich ein kaputtes Ei austauschen? Muss ich den Stolperer in die Sektflaschen-Pyramide bezahlen? Die Stiftung Warentest gibt auf diese Fragen überraschende Antworten: Viele Selbstverständlichkeiten im Supermarkt sind verboten.
"Meistens gilt der Kunde ist König, trotzdem sollte man in einigen Fällen die Rechte der Händler beachten", warnt Susanne Meunier, 52, von der Stiftung Warentest. Kaputte Eier aus dem Karton nehmen und austauschen, ist beispielsweise nicht erlaubt. Der Grund: Jeder Eierkarton hat eine eigene Chargennummer. Sie enthält Hinweise auf Größe und Lagerung der Eier und lässt Rückschlüsse auf Erzeuger und Packstation zu. Tauscht man Eier aus, mischt man Packungsinhalte. Das kann andere Kunden benachteiligen.
Mit einem Happs im Mund
Höchstens ein Kavaliersdelikt denken viele, wenn sie in die noch unbezahlte Tüte voller Gummibärchen greifen. Aber die Autoren von Stiftung Warentest warnen: Bevor die Ware bezahlt ist, gehört sie dem Supermarkt. Wenn ein Kunde einen Schluck aus der Flasche mit Apfelsaft nehmen will, die bereits auf dem Kassenband steht, sind die meisten Händler kulant.
Anders sieht das allerdings bei kleineren Produkten wie Schokoriegeln aus, deren Verpackung schnell in der Tasche verschwinden kann. "Da wird dann vermutet, dass Sie die Ware vielleicht gar nicht mehr bezahlen wollen", sagt Verbraucherschützerin Meunier.
Den Fehlgriff umtauschen
Beim Einkaufen sind viele Kunden im Stress und hetzen die Regale entlang. Ein Fehlgriff passiert schnell. Aber ein Recht auf Umtausch gibt es nicht. Selbst, wenn man den Bon noch im Portemonnaie hat, muss Ware, die irrtümlich erworben wurde, nicht mehr vom Händler entgegengenommen werden. Auf eine Ausnahme weisen die Verbraucherschützer aber hin: Ist die Ware verdorben, müssen die Händler sie zurücknehmen.
Wenn die Pyramide aus Sektflaschen einstürzt
Umgerannt, fallen gelassen, rein gestolpert: Im Supermarkt passieren hin und wieder Missgeschicke. Den entstandenen Schaden, muss der Kunde eigentlich ersetzen. Wenn nur ein Gurkenglas zerschellt, zeigen sich die meisten Verkäufer kulant.
Geht es um höhere Summen wie bei der Pyramide aus Sektflaschen, springt in der Regel die private Haftpflichtversicherung ein - die des Kunden.
"Öffnen verpflichtet zum Kauf", dieser Satz findet sich auf einigen Produkten wieder. "Der ist nicht gültig", sagt Verbraucherschützerin Meunier. Um beispielsweise bei Textilien Farbe und Form zu testen, sei das Öffnen für Kunden grundsätzlich erlaubt, erklärt die Warentest-Mitarbeiterin Meunier. Allerdings dürfe der Inhalt dabei nicht beschädigt werden.
Einkaufstüten schleppen ist lästig. Einige Kunden karren daher ihre Tüten im Einkaufswagen nach Hause. Dabei dürfen weder Wagen noch Körbe außerhalb des Supermarktgeländes verwendet werden. Der Grund: Ein Supermarktwagen kostet 100 bis 150 Euro. Der Schaden durch entwendete Körbe und Wagen summiert sich laut Handelsverband HDE für einzelne Händler auf mehrere Tausend Euro im Jahr.
Anfassen erlaubt
Am Obst- oder Gemüsestand zu probieren, ist nicht erlaubt. Streng genommen sei das Diebstahl, warnt die Stiftung Warentest. Wer dennoch Obst oder Gemüse vorab kosten möchte, sollte vorher das Verkaufspersonal fragen, raten die Verbraucherschützer. In Ordnung sei es dagegen, den Reifegrad von Früchten wie Pflaumen oder Mango durch vorsichtiges Betasten zu überprüfen.
"Nur solange der Vorrat reicht"
Bei Sonderangeboten wie vergünstigtem Kaffee hamstern viele Kunden gerne. Doch der geplante Großeinkauf kann an der Kasse platzen. In der Regel dürfen Kunden im Supermarkt nur "haushaltsübliche Mengen" einkaufen. Was genau als "haushaltsüblich" durchgeht, entscheidet aber jeder Händler individuell.
Ein möglicher Grund: Sonderangebote müssen am ersten Aktionstag bis mittags im Laden vorrätig sein. Mindestens. Werden Lebensmittel als Aktionsware beworben, müssen sie bis zum Ende des ersten Aktionstags erhältlich sein. Das gilt auch, wenn in der Werbebroschüre steht: "Nur solange der Vorrat reicht." Das hat der Bundesgerichtshof zu den sogenannten Lockvogelangeboten entschieden.
100-Euro-Schein für Kaugummi
Auch beim Bezahlen gibt es Regeln. Wer mehr als 50 Münzen aufs Fließband kippt, muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Die Kassierer sind auch nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Wer beispielsweise nur eine Kaugummipackung kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler ihm eine 100-Euro-Note wechselt.
Flaschenpfand: Einmal oder mehrmals?
Am Flaschenpfand scheiden sich die Geister. Zunächst kommt es drauf an, ob es sich um eine Einweg- oder eine Mehrwegflasche handelt. Grundsätzlich gilt: Läden mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen auch Einwegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben.
Der Strichcode und das Pfandzeichen sollten lesbar sein. Nimmt der Leergut-Automat im Supermarkt eine Flasche nicht an, muss der Händler trotzdem das Pfand auszahlen - auch wenn Einwegflaschen zerbeult oder zersprungen sind. Bei Mehrwegflaschen ist das etwas anders. Ein Händler ist nur verpflichtet, Mehrwegflaschen zurückzunehmen, die er auch in seinem Sortiment führt. Weil sie Eigentum der Getränkefirma sind und erneut befüllt werden, müssen sie bei der Rückgabe intakt sein.