Hotelvermittlung:Booking.com kann nun hoffen

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Urlauber in Brighton am englischen Strand. (Foto: GLYN KIRK/AFP)

Die Düsseldorfer Richter haben Zweifel an der Entscheidung des Bundeskartellamtes und machen der Plattform so Mut.

Von Caspar Busse, München

Im Grunde schien der Fall klar: Das Bundeskartellamt hatte Booking.com, dem weltweit größten Online-Hotelvermittler, Ende 2015 die sogenannte Bestpreisregel untersagt. Booking.com legte Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein, scheiterte aber mit einem Eilantrag. Die Aussichten für die Internetfirma aus Amsterdam waren auch in der Verhandlung nicht gut, Wettbewerber HRS war vor diesem OLG bereits in einem ähnlichen Verfahren unterlegen. Wenig deutete darauf hin, dass es für das Kartellamt Probleme geben könnte.

Nun aber überraschte der Kartellsenat des OLG unter dem Vorsitz von Richter Jürgen Kühnen, der auch schon mit dem Fall Kaiser's-Tengelmann befasst war. In einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch signalisierten die Richter Zweifel an der Entscheidung der Kartellbehörde und machten damit Booking.com Mut. Eine Entscheidung wurde aber nicht gefällt, auch ein Termin für das Urteil steht noch nicht fest. Möglicherweise werden Nachermittlungen nötig, und beide Seite müssen weitere Informationen liefern.

Der Fall ist durchaus komplex: Booking.com, das Unternehmen gehört zum US-Konzern Priceline, vermittelt im Internet Hotelzimmer. Lange Zeit untersagte die Plattform den Hoteliers vertraglich, die Zimmer irgendwo billiger anzubieten. Zudem mussten sie immer die besten Konditionen, etwa bei einer Stornierung, und beste Verfügbarkeit garantieren. Gegen diese sogenannte Bestpreisklausel ist das Kartellamt vorgegangen, denn diese behindere den Wettbewerb, zu Lasten der Verbraucher, so die Argumentation. Das Amt untersagte die Klausel im Dezember 2015 mit sofortiger Wirkung.

Booking.com wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen und will wenigstens eine enge Bestpreisklausel durchsetzen. Demnach dürfen die Hoteliers die Preise von Booking.com nur auf der eigenen Hotel-Internetseite nicht unterbieten, auf anderen Webseiten dagegen schon. Das sei unfair, so das Kartellamt, damit würde das Hotel den eigenen Vertrieb empfindlich schwächen. Der Wettbewerb und damit der Kunde hätten Nachteile.

Das OLG sieht das offenbar anders: Das Gericht prüft, ob es sich bei der engen Bestpreisklausel nicht um eine "notwendige Nebenabrede" in den Vereinbarungen mit den Hotelpartnern handele. Denn ohne eine solche Regelung könnten Hotels ja quasi als Trittbrettfahrer die Online-Plattform nutzen, um von den Zimmersuchenden wahrgenommen zu werden - dann jedoch die Gäste zur Buchung mit günstigeren Preisen auf die eigene Website locken. "Der Ausgang ist unseres Erachtens noch offen", sagte ein Sprecher der Kartellamts. Die Juristen der Behörde wollen jetzt wohl weitere Argumente liefern.

In Deutschland gibt es rund 30 000 Hotelbetriebe. Sie müssen Provisionen von geschätzt bis zu 15 Prozent des Zimmerpreises bei einer Vermittlung an Booking.com zahlen. Offen ist, welche Auswirkungen ein Urteil auf die Höhe der Übernachtungspreise haben wird.

© SZ vom 09.02.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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