Hochzinsverträge der BHW:Werbeversprechen für die Ewigkeit

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Die Bausparkasse BHW hadert derzeit mit den Tücken einstiger Werbeversprechen: Sie will Kunden loswerden, die sie in den neunziger Jahren anwarb und die ihr inzwischen zu teuer werden.

Paul Katzenberger

Die Bausparkasse BHW ist in das Visier der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geraten. BHW - so der Vorwurf der Verbraucherschützer - dränge einige ihrer Bausparer aus Verträgen, die für sie nicht mehr lukrativ seien.

Die Verträge, um die es geht, datieren zurück in die neunziger Jahre: BHW war 1997 an die Börse gegangen und hatte im Zuge der damaligen Aktienemission massiv für ihren Dispo-Plus-Tarif geworben.

Dieses Angebot gewährte den Bausparern einen Guthabenzins von bis zu fünf Prozent, was sich in der folgenden Niedrigzinsphase als vorteilhafte Rendite erwies. Inzwischen sind die Zinsen zwar wieder etwas gestiegen, doch eine fünfprozentige Guthabenverzinsung liegt immer noch über dem Marktdurchschnitt.

Briefe an 7000 Bausparer

BHW bestätigte sueddeutsche.de, dass etwa 7000 Bausparer darüber informiert worden seien, dass ihre "zu 100 Prozent oder mehr angesparten Verträge" einseitig gekündigt und ausbezahlt werden sollten. Insgesamt entfielen 426.000 der vier Millionen BHW-Bausparverträge auf den Dispo-Plus-Tarif, sagte der BHW-Sprecher weiter.

Die Verbraucherschützer halten die geplante Kündigung der Bausparverträge für ungewöhnlich rigoros, denn in der Regel lassen Bausparkassen vollständig einbezahlte Verträge weiterlaufen.

BHW-Konkurrenten wie etwa Schwäbisch-Hall, Wüstenrot oder die Debeka offerierten damals vergleichbare Produkte mit ähnlich hohen Sparzinsen, doch die anderen Bausparkassen scheuen vor ähnlich striken Maßnahmen zurück. "Eine Kündigung von alten Renditetarifen durch Wüstenrot findet nicht statt. Wir bieten dem Kunden lediglich an, freiwillig zu anderen attraktiven Vertragsvarianten zu wechseln", sagte ein Wüstenrot-Sprecher der Financial Times Deutschland.

Die entscheidende Frage in der Angelegenheit lautet: Verletzt BHW Rechte seiner Kunden, oder verfolgt die Konkurrenz einfach nur eine andere Geschäftspolitik?

Ganz normale Sparer angelockt

Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass BHW damals auch Kunden anlockte, die gar keine Bauabsichten hatten und nie das Darlehen in Anspruch nehmen wollten, das in einem Bausparvertrag vorgesehen ist.

In den Erläuterungen zu dem Tarif sei damals vor allem mit der attraktiven Guthabenverzinsung aus der Sparphase geworben worden. Zudem habe es den expliziten Hinweis gegeben, dass das Darlehen gar nicht abgenommen werden müsse. "Das war im Grunde ein ganz normaler langfristiger Sparvertrag", sagte ein Sprecher der Verbraucherzentrale NRW zu sueddeutsche.de.

BHW bestreitet nicht, dass auch um Kunden geworben worden sei, die einen Bausparvertrag als ganz normale Geldanlage betrachtet hätten: "Das machen alle Bausparkassen so", sagte der BHW-Sprecher.

Dennoch handele es sich nun einmal um Bausparverträge. Diese unterlägen der klaren Zweckbindung des Bauens: "In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) jeden Bausparvertrages ist eindeutig geregelt, dass der Vertrag endet, wenn die vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart ist", so der BHW-Sprecher.

Verbraucherzentrale hält Vertragsauflösung für unzulässig

Die Verbraucherzentrale NRW hält eine einseitige Vertragsauflösung hingegen für nicht zulässig: "Die seinerzeit vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sehen eine solche Kündigungsmöglichkeit bei einer vollständigen Vertragsansparung nicht vor", sagte der Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ob die ABB eine Kündigungsklausel enthalten oder nicht, hält der Anlegeranwalt Klaus Rotter allerdings gar nicht für so entscheidend. "Steht die Kündigungsklausel drin, dann ist der Fall sonnenklar: BHW hat ein Kündigungsrecht", sagte Rotter zu sueddeutsche.de.

Stehe die Kündigungsklausel hingegen nicht in den betroffenen ABB, dann könne sich BHW wahrscheinlich immer noch auf das Bausparkassengesetz berufen und ein außerordentliches Kündigungsrecht für sich beanspruchen. Das Gesetz sehe schließlich eindeutig vor, dass ein Darlehen aufgenommen werde. Geschehe das nicht, so werde die Bausparkasse dem Kunden sagen dürfen: "Du musst da raus", so Rotter: "Die Bausparkasse kann schließlich nicht gezwungen werden, die nächsten fünfzig Jahre hohe Zinsen an ihre Kunden zu zahlen."

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