359 Euro bekommt ein alleinstehender Hartz-IV-Empfänger jeden Monat, das ist zumindest der Regelsatz. Weil das jedoch nicht reicht, wird dieser Betrag durch verschiedene Leistungen aufgestockt. So übernimmt das Amt beispielsweise Miete, Heizkosten und die Beiträge zur Krankenversicherung. Außerdem gibt es Geld für Kinder. Der Betrag (60, 70 oder 80 Prozent der Regelleistung, abhängig vom Alter des Kindes) ist allerdings umstritten. Am Dienstag entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelung rechtmäßig ist. Doch damit endet der Anspruch von Langzeitarbeitslosen nicht. sueddeutsche.de zeigt, welche Kosten zusätzlich übernommen werden können.Erstausstattung der Wohnung Hartz-IV-Empfänger haben einmalig Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung, etwa auf einen Tisch, Schränke, ein Bett oder auch ein Fernsehgerät. Die Leistung wird jedoch nur dann bewilligt, wenn der Betroffene die Gegenstände bislang nicht besessen hat, also beispielsweise neu in eine Wohnung zieht. Bundesweit werden durchschnittlich für einen Einpersonenhaushalt etwa 800 bis 1200 Euro bezahlt. Auch wenn durch außergewöhnliche Umstände (Geburt eines Kindes, Trennung, Wohnungsbrand) eine Notsituation entsteht, kann das Amt einspringen.Foto: dpa
Erstausstattung an BekleidungNeben der Wohnungsausstattung haben Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich auch einen einmaligen Anspruch auf ein Sortiment an Bekleidung - allerdings nur, wenn der Betroffene ursprünglich nicht genug Kleider besessen hat oder ihm, etwa durch einen Wohnungsbrand, sein gesamter Bestand abhanden kam. Alles in allem kann für Kleidung und Schuhe ein Betrag von bis zu 500 Euro veranschlagt werden.Foto: dpa
Schwangerschaft und GeburtEine Schwangerschaft führt automatisch zu höheren Ausgaben, etwa für eine ausgewogenere Ernährung oder zusätzliche Hygieneprodukte. Aus diesem Grund bekommen schwangere Hartz-IV-Bezieherinnen von der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung einen monatlichen Aufschlag von 61 Euro. Hinzu kommt eine Einmalzahlung für Schwangerschaftskleidung. Sie liegt in der Regel zwischen 120 und 250 Euro. Zudem gibt es einen einmaligen Zuschuss für Hausrat, Babykleidung oder Kinderwagen von insgesamt 700 Euro.Foto: ddp
Wenn mal etwas kaputtgeht ...Irgendetwas muss fast immer ersetzt oder repariert werden. Mal ist es der Herd, dann sind es Schuhe oder vielleicht die Brille. Auch die Nachforderung des Energieversorgers für Strom zählt dazu. Diese Ausgaben sind eigentlich aus der Regelleistung zu zahlen. Gelingt das nicht, können die Betroffenen vom Amt ein Darlehen bekommen. Dieser zinslose Kredit muss dann jedoch abgestottert werden - wobei gilt: Mehr als zehn Prozent der insgesamt zu zahlenden monatlichen Regelleistung dürfen nicht abgezogen werden.Foto: AP
Strom, Gas, HeizungDie Heizkosten übernimmt bei Hartz-IV-Empfängern das Amt. Strom und Warmwasser müssen von der Regelleistung beglichen werden. Anfallende Nachzahlungen sind im Regelfall zu übernehmen.Mitunter kommt es vor, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II so hohe Schulden bei ihrem Energieversorger aufgetürmt haben, dass der Anbieter droht, den Strom abzustellen. In diesem Fall kann das Amt einspringen - allerdings erfolgt die Übernahme auf Darlehensbasis. Das heißt: Die Betroffenen müssen das Darlehen nach und nach zurückzahlen.Foto: AP
Gesundheit, Praxisgebühr, Zuzahlung für Medikamente, ZusatzbeiträgeDie Beiträge zur Krankenversicherung werden bei Hartz-IV-Empfängern vom Amt beglichen. Anders sieht es bei den Zusatzbeiträgen aus, die etliche Krankenkassen (DAK, Deutsche BKK und andere) erheben oder noch einfordern werden. Sie müssen eigentlich aus der Regelleistung beglichen werden. Allerdings können die Ausgaben in Härtefällen auch übernommen werden. Die Arge München zahlt derzeit eigenen Angaben zufolge den Hartz-IV-Empfängern die Zusatzgebühr, da das Amt momentan noch davon ausgeht, dass alle Krankenkassen früher oder später den Obolus erheben werden.Vollständig bezahlen müssen Bezieher von ALG II auch Praxisgebühr und Zuzahlungen für Medikamente. Allerdings gibt es hier eine Obergrenze: Sobald ein Hartz-IV-Empfänger in einem Jahr für Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlung 86,16 Euro ausgegeben hat, kann er sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Diese Regelung gilt auch für mitversicherte Familienmitglieder. Kinder unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung ohnehin befreit.Zudem können Bezieher von Arbeitslosengeld II, die schwer erkrankt sind (zum Beispiel Nierenversagen, Krebs) und die daher eine besondere und kostenintensivere Ernährung benötigen, einen Zuschuss vom Amt bekommen.Foto: dpa
MieteDie Miete von Hartz-IV-Empfängern zahlt das Amt - allerdings nur in einem "angemessenen Rahmen". Eine Familie mit einem Kind hat Anspruch auf eine Dreizimmerwohnung von bis zu 75 Quadratmetern. Wie hoch die monatliche Miete dafür sein darf, hängt vom jeweiligen Wohnort ab. In Berlin gelten daher niedrigere Richtwerte als in München, wo die ortsüblichen Mieten deutlich höher sind. Auch Nebenkosten werden übernommen.Foto: ddp
SchuleWenn die Schulklasse einen Ausflug macht, müssen Kinder von Hartz-IV-Empfängern nicht zu Hause bleiben. Bei mehrtägigen Ausfahrten, etwa einem Schullandheim-Aufenthalt, übernimmt das Amt die vollen Kosten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ausflüge zum Unterrichtsprogramm zählen. Zahlreiche Schulen bieten zudem ein warmes Mittagessen an - und vielerorts bekommen Kinder aus sozial schwachen Familien dafür einen Rabatt. Dabei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung der jeweiligen Kommune. Angaben des Münchener Sozialreferats zufolge gewährt Bayern allen hilfsbedürftigen Kindern einen Zuschuss zum Schul-Mittagessen.Foto: ddp (sueddeutsche.de/mel/cmat)