Fünf Jahre nach Bauende:Schlussbegehung nicht vergessen

Private Bauherren unternehmen nach Ansicht von Experten viel zu selten eine Schlussbegehung mit dem Bauunternehmen.

Als Schlussbegehung wird die Kontrolle des Hauszustandes bezeichnet, bevor die Gewährleistung endet - also fünf Jahre nach dem Einzug. Die Frist hat der Gesetzgeber festgelegt, weil sich viele Baumängel erst spät zeigen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren hin.

Mit der Schlussbegehung sollten Hausbesitzer nach Empfehlung der Experten einen Bausachverständigen beauftragen. Entdeckt dieser Mängel, muss zunächst geklärt werden, wer oder was den Schaden verursacht hat und wer dafür haftet. Dann muss der Hausbesitzer prüfen, ob sein damaliger Bauunternehmer noch am Markt und in der Lage ist, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen. Existiert die Firma nicht mehr, bleibe der Bauherr oft auf dem Schaden sitzen.

Umgekehrt kann ein Bauunternehmer Schadenersatz verlangen, wenn er voreilig zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde und für den Schaden gar nicht haftet - oder wenn trotz der Vermutungen des Hausbesitzers gar kein Schaden vorliegt. Der Verband weist außerdem darauf hin, dass die Verjährung von Schäden gehemmt ist, solange über mögliche Mängelansprüche verhandelt wird.

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