Corona:Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden

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Der BGH schützt die Zahlungen an Kleinstunternehmer und Selbständige vor dem Zugriff von Gläubigern.

Die von Bund und Ländern für Kleinstunternehmer und Selbständige gezahlten Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden. Die Gelder würden allein zum Zweck der Sicherung der Existenz des Unternehmers oder des Selbständigen gewährt und nicht für bestehende Forderungen von Gläubigern, hat der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: VII ZB 24/20). Wegen dieser Zweckbindung müsse der Pfändungsschutzfreibetrag eines Schuldners um den Betrag der staatlichen Hilfen erhöht werden, befanden die Karlsruher Richter.

Im Streitfall ging es um einen Selbständigen aus dem Raum Euskirchen, der bei einem Gläubiger mit mehr als 12 000 Euro in der Kreide stand. Der Mann hatte ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, für das grundsätzlich ein Pfändungsfreibetrag von 1178 Euro je Kalendermonat gilt. Der pfändungsfreie Betrag kann im Einzelfall vom Vollstreckungsgericht auch erhöht werden. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hatte der Schuldner aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" sowie aus dem Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" 9000 Euro auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben bekommen. Der Gläubiger wollte das Geld pfänden lassen. Das Amtsgericht Euskirchen stimmte dem noch zu. Doch der BGH entschied, dass die Corona-Soforthilfen pfändungsfrei sind.

Diese von Bund und Land freiwillig gezahlten Hilfen dienten insbesondere der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die Selbständige wegen der Pandemie seit dem 1. März 2020 erlitten haben. Sei die Finanzhilfe höher als der Umsatzausfall, müsse der übersteigende Betrag zurückgezahlt werden. Diese festgelegte Zweckbindung der Corona-Soforthilfen stehe - vergleichbar mit erhaltenen Sozialleistungen - einer Pfändung entgegen, betonte der BGH. Die Hilfen dienten nicht dazu, Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, da ansonsten ihr Zweck nicht erreicht werden könne.

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