Bundesgerichtshof: Urteil zu Apotheken:Für Minirabatt ist immer Platz

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Dürfen Apotheken auf die Preise von verschreibungspflichtigen Medikamenten Rabatt gewähren? Ja, sagt der Bundesgerichtshof. Zu groß darf er aber nicht sein.

Apotheken dürfen ihren Kunden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) Rabatte auf rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Trotz der gesetzlichen Preisbindung seien kleinere Rabatte oder Geschenke auf verschreibungspflichtige Medikamente erlaubt, entschied das Gericht in einer Grundsatzentscheidung.

Apotheken dürfen Rabatte gewähren. Der Bundesgerichtshof macht aber auch klar, dass Rabatte von fünf Euro zu hoch seien. (Foto: dpa)

Wo die genaue Grenze der noch möglichen Rabatte liegt, bestimmte der Wettbewerbssenat zwar nicht. In einem der Fälle billigten die Richter aber Rabatte im Wert von einem Euro pro Packung. Boni oder Geschenke im Wert von fünf Euro seien jedoch zu hoch, hieß es.

Verstöße nicht verfolgungswürdig

Die Richter des BGH-Wettbewerbssenats entschieden über mehrere Fälle, in denen Apotheken auf verschiedene Arten Rabatte auf rezeptpflichtige Medikamente gewährten. ( Az.: I ZR 193/07 u.a.) Geklagt hatten die Wettbewerbszentrale und konkurrierende Apotheken. Sie sahen in den Bonussystemen einen Verstoß gegen die Gesetze, in denen die Preisbildung und Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente geregelt sind.

Diese legt nicht der Apotheker selbst fest, sondern Pharmaunternehmen und der Staat. In zwei vom BGH entschiedenen Fällen gaben Apotheken in Baden-Württemberg ihren Kunden Wert-Münzen aus, die sie auch in anderen Geschäften der Stadt eintauschen konnten. In einem Fall wurde die Praxisgebühr zurückerstattet.

Die Rabatte verstießen zwar gegen die Preisbindungsgesetze, entschied der erste Senat. Dieser Verstoß sei bis zu einer bestimmten Bagatellgrenze aber so gering, dass er gerichtlich nicht verfolgt werden könne.

Ein bis fünf Euro

Der Senat wolle dabei nicht unterscheiden, ob es sich um Geschenke oder reale Preisnachlässe auf eine Packung handle, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Borkamm bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Einem Sprecher des Gerichts zufolge muss sich die genaue Höhe der erlaubten Rabatte erst zwischen einem und fünf Euro einpendeln.

Die Grenze werde jedoch wahrscheinlich bei etwa einem Euro liegen, sagte er. Die Frage, ob sich ausländische Versandapotheken auch an deutsche Gesetze halten müssen, legten die Richter dagegen dem Gemeinsamen Senat aller Bundesgerichte vor. Der Wettbewerbssenat würde zwar deutsche Vorschriften gerne auch auf ausländische Unternehmen ausdehnen, sagte Bornkamm zur Begründung.

Da das Bundessozialgericht dies jedoch anders sehe, müsse diese Frage der Gemeinsame Senat klären, der sich aus mehreren Richtern aller Bundesgerichte zusammensetzt. Im konkreten Fall hatte die niederländische Versandapotheke Europa Apotheek Venlo B.V. deutschen Kunden bis zu 15 Euro Rabatt auf verschreibungspflichtige Medikamente gewährt.

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