Bundesarbeitsgericht:Urlaubskürzung bei Kurzarbeit ist rechtens

Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin aus Essen. Damit fällte das Bundesarbeitsgericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil in einer "Frage, die höchst umstritten ist", wie der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel sagte. Der Richterspruch könnte angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle in den kommenden Monaten Auswirkungen auf Zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland haben. Juristen sprachen von einer Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz bei Kurzarbeit Null, die nun geschlossen wurde. Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Es bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu der Klage der Verkäuferin. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte gegen Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit gekämpft und die Klägerin unterstützt. Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit wurde gerade vom Bundesarbeitsministerium bis Ende März 2022 verlänger. Zum Höhepunkt der Pandemie im vergangenen Jahr waren nach Zahlen der Bundesarbeitsagentur knapp sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit - und nicht wenige davon in Kurzarbeit Null.

© SZ vom 01.12.2021 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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