Tippfehler beim Eingeben einer Internet-Adresse sind lästig. Oft landet man dann auf einer Webseite, die genau darauf spekuliert hat und so Geld aus Werbung einnehmen will. Der Betrieb einer solchen "Tippfehler-Domain" kann grundsätzlich möglich sein, muss aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts einhalten.
Wenn jemand auf diese Weise Kunden abfange und andere im Geschäftsbetrieb störe, sei dies eine unlautere Behinderung, sagte Richter Wolfgang Büscher. Allerdings erzielte der Betreiber der Tippfehler-Domain wetteronlin.de aus Bonn einen Teilerfolg mit seiner Revision beim BGH.
Der 1. Zivilsenat des Gerichts hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Februar 2012 auf, wonach die Registrierung dieser Adresse die Namensrechte des Wetterdienstes wetteronline.de verletzt. Da "wetteronline" ein rein beschreibender Begriff sei, gebe es für diese Bezeichnung keine "für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft".
Der Besitzer der Tippfehler-Domain muss seine Seite daher auch nicht löschen, wie es die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH aus Bonn in ihrer Klage verlangt hatte. Es sei auch denkbar, die Adresse wetteronlin.de in einer rechtlich zulässigen Form zu nutzen, befanden die Richter.
Dort gibt es inzwischen auch nicht mehr die Weiterleitung zu einer Webseite, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde - mit entsprechenden Werbeeinnahmen für jeden irrtümlichen Aufruf.
Für Internetnutzer, die sich vertippen, sei meist nicht klar gewesen, warum er auf einmal auf einer ganz anderen Seite gelandet sei, sagte der Richter bei der Verkündung des Urteils. Wenn Nutzer deswegen einen anderen Wetterdienst aufgerufen haben, sei dies zu Lasten von wetteronline.de gegangen.
Anders hätte es sich verhalten, wenn der Betreiber einer Tippfehler-Domain auf diesen Umstand hinweise - "dann erkennt der Nutzer, dass er auf der falschen Internetseite ist", sagte Büscher. Nun hat der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wetteronline.de kann dann seine Klage so fassen, dass es nur noch um das Verbot unlauterer Behinderung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§4, Nr. 10 UWG) geht.
Aktenzeichen (I ZR 164/12)