Auch darin sind die Profis im Vorteil zum normalen Arbeitnehmer. Den träfe die Keule des Arbeitsrechts, wenn er einen Zeitvertrag in einem Unternehmen plötzlich einseitig kündigen würde. Artikel 17 ist im Urteil vieler Juristen grundsätzlich nicht eine einseitige Kündigungsmöglichkeit, sondern eine besonders privilegiertete Form des Vertragsbruchs.
Neuer Handlungsdruck
Ein Bewusstsein für die neue Situation sei aber noch nicht überall in der Bundesliga gewachsen. Erst neulich, so Wieschemann, teilte ihm auf Nachfrage ein Vorstandsvorsitzender eines deutschen Erstligisten mit, sein Verein habe in den neu abgeschlossenen Verträgen keine Änderungen im Hinblick auf die Webster-Entscheidung eingefügt. "Das ist blauäugig und borniert", sagt Wieschemann: "Nach dem Urteil Sylva gibt es nun einen neuen Handlungsdruck."
Bislang sind diese Grundsätze allerdings nur auf internationale Transfers anwendbar. Bei nationalen Transfers, beispielsweise innerhalb Deutschlands, erteilt die Deutsche Fußball Liga (DFL) die Spielberechtigung. Anders als die Fifa werde die DFL Transfers, die sich auf Artikel 17 berufen, nicht genehmigen, sagt Wieschemann. Die DFL könne dabei auf eine Vorschrift in der Lizenzordnung verweisen, nach der Spielern die Freigabe bis zum rechtskräftigen Abschluss eines arbeitsrechtlichen Verfahrens zu verweigern ist. "Ich halte die entsprechende Vorschrift allerdings für genauso sittenwidrig wie eine vergleichbare im Eishockeyverband, die das Bundesarbeitsgericht schon 1998 kassiert hat", sagt Wieschemann und fügt an: "Es ist davon auszugehen, dass auch diese Frage alsbald entschieden wird."
Über die fällige Entschädigung für Sylva wird die Fifa voraussichtlich bis Mitte Oktober entscheiden. Am Samstagabend saß Sylva bei Trabzonspors 3:2-Erfolg gegen Antalyaspor allerdings trotz Freigabe nur auf der Bank.