Reiserecht:Vorgezogene Rückreise

Ändert ein Reiseveranstalter die Rückreisezeiten, kann das zur Preisminderung berechtigen. Nach Ansicht des Amtsgerichts München ist das zumindest gerechtfertigt, wenn sich die Reisezeit erheblich verlängert. Eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gibt es aber nicht unbedingt, berichtet die Zeitschrift Reiserecht aktuell. In dem verhandelten Fall war der Rückflug eigentlich für 14.30 Uhr vorgesehen. Das Flugzeug sollte um 16.05 Uhr in Stuttgart landen. Vor der Rückreise buchte der Reiseveranstalter den Kunden aber um: Sein Flug hob nun schon um 6.30 Uhr ab und landete um 8.40 Uhr in Saarbrücken. Zur Weiterreise erhielt der Kläger einen Zuggutschein. Die gesamte Reisezeit verlängerte sich damit um mehr als sechs Stunden. Der Kläger forderte später Geld vom Veranstalter zurück, mit Erfolg: Allein schon, weil der Ankunftsflughafen geändert wurde, stufte das Gericht die Änderung als erheblich ein. Pro Stunde verlängerter Reisezeit könne eine Minderung von 7,5 Prozent des Reisetagespreises geltend gemacht werden. Die Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages berechtigt zu einer weiteren Minderung um 25 Prozent des Reisetagespreises. Schadenersatz komme allerdings nicht in Betracht.

© SZ vom 29.08.2019 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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