Reiserecht:Kein Recht auf Schnee

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Grüne Hügel statt weißer Berge, ein muffiges Hotel weitab vom Dorfzentrum - und dann fährt kein Lift, weil das Wetter verrücktspielt. Auch im Winterurlaub gibt es Mängel, für die Reisende Ansprüche geltend machen können. "Fällt der Skikurs etwa wegen mangelnder Wartung der Anlage oder wegen Personalmangels aus, muss der Veranstalter dafür geradestehen und die Kosten erstatten", sagt Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Bei Schneemangel hingegen gehen Wintersportler meist leer aus. "Es zählt zum allgemeinen Lebensrisiko eines Reisenden, wenn die Pisten grün bleiben", erklärt die Berliner Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalter gezielt mit Schneesicherheit geworben hat. Generell haben Pauschalreisende im Vergleich zu Individualreisenden bessere Karten, wenn extreme Wetterbedingungen herrschen wie Anfang 2019 in Teilen der Alpen. Urlaubsorte waren zum Teil nicht erreichbar, Skigebiete zeitweise geschlossen. So gilt bei den rund 1400 Mitgliedern der Österreichischen Hotelvereinigung: Kann der Gast wegen starken Schneefalls nicht anreisen, muss er zwar das Zimmer für die Tage der Anreise nicht bezahlen. Er darf aber nicht kostenlos stornieren, sofern die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist. In der Schweiz sind die Regeln ähnlich. Wurde der Skiurlaub hingegen samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende vor Abreise den Vertrag kündigen, wenn der Wintersportort nicht erreichbar ist. Man erhält das Geld für die Reise zurück, Schadenersatz gibt es nicht. Pech hat, wer vor Ort ist und wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz besteht nicht. Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung des Skipasspreises wegen schlechten Wetters in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus.

© SZ vom 05.12.2019 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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