BGH-Urteil:Flug verpasst, Pech gehabt

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Der Flieger landet zu spät, die Passagiere verpassen ihren Weiterflug. Dennoch haben sie keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.

Wer bei einem Umsteige-Flug den Anschluss verpasst, kann dafür keine Entschädigung verlangen. Das gilt jedenfalls, wenn die Fluggesellschaft dafür keine Schuld trägt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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Er wies damit die Klage eines Paares gegen die französische Fluggesellschaft Air France ab (Az: Xa ZR 78/08).

Das Paar hatte bei der Air France einen Flug von Frankfurt über Paris in die kolumbianische Hauptstadt Bogotá gebucht. Wegen Nebels in Frankfurt und einem überfüllten Luftraum über Paris konnte die Maschine in Frankfurt nicht rechtzeitig starten. Das Paar erreichte in Paris den Abfertigungsschalter für den Weiterflug nicht mehr rechtzeitig und konnte daher erst am Folgetag nach Kolumbien fliegen.

Eine pauschale Entschädigung von hier jeweils 600 Euro steht dem Paar nicht zu, urteilte der BGH. Das EU-Recht setze eindeutig ein rechtzeitiges Erscheinen zur Abfertigung voraus. Dass dies in Paris nicht mehr möglich war, sei auch nicht Schuld der Air France gewesen.

Ob bei einem Verschulden der Fluggesellschaft ein Schadenersatz fällig wird, sei nicht zu entscheiden gewesen, betonten die Karlsruher Richter.

Der Ausgleichsanspruch hat nach der Verordnung drei Voraussetzungen:

- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.

- Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.

- Dem bereits anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.

Die EU-Verordnung Nr. 261/2004, die seit 2005 EU-weit in Kraft ist, soll die Rechte von Flugpassagieren stärken. Bei Nichtbeförderung hat der Kunde Anspruch auf pauschale Ausgleichsleistungen, ebenso bei Annullierung des Fluges.

Gezahlt werden 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 Kilometern. Bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei Strecken bis zu 3500 Kilometern sind 400 Euro vorgesehen, bei noch längeren Distanzen 600 Euro.

Auch bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden - bei Langstreckenflügen von mindestens vier Stunden - genießt der Reisende Schutz. Allerdings beschränken sich die Ansprüche zunächst auf bestimmte Serviceleistungen wie Mahlzeiten oder Hotelunterbringung.

Erst ab fünf Stunden kommen Ansprüche auf Erstattung des Preises oder anderweitige Beförderung hinzu.

Weil hier kein pauschaler Ausgleich vorgesehen ist, drehen sich viele Prozesse um die Frage, ob ein Flug noch verspätet ist oder ob es sich bereits um eine Nichtbeförderung oder Annullierung handelt.

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