Hans Meyer, 78, war unter anderem Professor für Staats-, Verwaltungs- und Finanzrecht in Frankfurt sowie von 1996 bis 2000 Präsident der Humboldt-Universität in Berlin.
Rabiater Protest: Einige Gegner von Stuttgart 21 würden die für das Bahnhofsprojekt Verantwortlichen gern im Gefängnis sehen.
(Foto: dpa)Lässt sich ein totes Schwein noch schlachten? Auf dem Spielplan des Stuttgarter Staatstheaters steht zurzeit das Stück "Vertragskündigung". Es soll sogar das Gutachten eines zivilrechtlichen Kollegen geben, der zu Recht von dem heiligen Grundsatz "pacta sunt servanda" ausgehend die Möglichkeiten prüft. Der Aufwand ist ehrenwert, aber überflüssig. Die Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 vom 22. April 2009 sind nach allen Regeln der Kunst nichtig und daher unwirksam, das Schwein ist also tot. Wie das?
Nach sehr unschönen Erfahrungen mit Mischfinanzierungen von Bund und Ländern hat man das Grundgesetz 1969 geändert und verboten, dass der Bund Landesaufgaben und die Länder Bundesaufgaben finanzieren (Art. 104a Abs. 1 GG). Zu den Ländern im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die Kommunen, hier also die Stadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart. Ausnahmen sind im Grundgesetz geregelt, sie treffen hier nicht zu. Der Bau von Fernstrecken der Bundesbahn einschließlich der Bahnhöfe ist trotz der organisatorischen Privatisierung der Bundesbahn eine Bundesaufgabe. Er ist durch Bundesgesetz zu regeln, und der Bund hat zu gewährleisten, dass dabei "dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen Rechnung getragen wird" (Art. 87e Abs. 3 u. 4 GG).
Das verständliche Interesse des Landes an einem solchen Bau erlaubt ihm keine Mitfinanzierung. Wäre es anders, dann könnte die CSU mit ihrem Verkehrsminister das Trommeln für eine Pkw-Maut zur Finanzierung des Baus von Bundesautobahnen umgehend einstellen und für den Bau stattdessen das jeweilige Land zur (Mit-) Kasse bitten. Denn jedes Land hat ein hohes Interesse an einem solchen Bau. Es verbessert die Verkehrsbedingungen und bringt Investitionen ins Land.
Nur wenn Bahn und Bund das Vorhaben allein finanzieren, was ihre Aufgabe ist, können sie beim Ausbau von Strecken unbeeinflusst von angebotenen Finanzierungshilfen Dritter den Verkehrsbedürfnissen unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit Rechnung tragen, wie das Grundgesetz befiehlt, statt sich von der Spendierfreudigkeit finanzstarker Länder beeinflussen zu lassen. Für zehn Milliarden, auf das das Gesamtprojekt bei konservativer Schätzung und den Erfahrungen bei Großprojekten mit Gewissheit hinausläuft, lassen sich sicher einige frequentiertere Strecken im Bund beschleunigen.
Die Stuttgarter Politiker sollten sich auch überlegen, ob die fast immer vor Wahlen aufgelegte Platte eines verfassungsgerichtlichen Angriffs auf den Länderfinanzausgleich nicht an Glaubwürdigkeit erheblich einbüßt, wenn das Land sich in der Lage zeigt, Milliardenbeträge für Bundesaufgaben aufzuwenden.
Der Finanzierungsvertrag verstößt also gegen ein verfassungsrechtliches Verbot. Die Rechtsordnung schreibt in einem solchen Fall die Nichtigkeit des Vertrags vor, ganz gleich, ob es sich um einen zivilrechtlichen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt.