Recht so:Ohne Unterschrift

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Der Austausch eines Waschbeckens oder einer Badewanne zählt in Ausnahmefällen als Modernisierungsmaßnahme und muss somit vom Mieter geduldet werden. (Foto: Alessandra Schellnegger)

Die Ankündigung einer Mieterhöhung muss der Vermieter nicht unterschreiben. Drei Urteile.

Ohne Unterschrift. Für eine Mieterhöhung reicht die Textform aus. Damit sind die formalen Anforderungen niedriger als etwa bei der Schriftform, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt. Das heißt, dass zum Beispiel keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Es reicht, wenn die Erklärung lesbar, die Person des Absenders angegeben und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist. Bei einer juristischen Person als Absender, etwa einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft, muss auch der Mitarbeiter nicht namentlich genannt werden, der für die Gesellschaft tätig geworden ist. Es genügt die Angabe des Namens der juristischen Person, entschied der Bundesgerichtshof. Die Textform diene letztlich der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Diese würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Person, die gehandelt hat, namentlich aufgeführt und noch eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht vorgelegt werden müsste. (Az. BGH VIII ZR 72/14)

Mit Badewanne. Eine neue Badewanne oder ein neues Waschbecken zählen eigentlich nicht als Modernisierungsmaßnahme. Mieter müssen einen solchen Austausch daher nicht unbedingt dulden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wird die neue Sanitäreinrichtung so angeordnet, dass ein kleines Bad besser genutzt werden kann, erhöht sich auch der Wohnwert. In diesem Fall können Mieter sich gegen die Maßnahme nicht wehren, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte. In dem von der Zeitschrift Das Grundeigentum beschriebenen Fall wollte ein Vermieter die alte Sanitäreinrichtung in einem Badezimmer erneuern. So sollten unter anderem ein Handtuchheizkörper, eine platzsparende Badewanne und ein Hänge-WC eingebaut werden. Die Mieterin lehnte das ab, weil die vorhandene Einrichtung ihrer Meinung nach einwandfrei funktionierte. Die Richter stellten sich auf die Seite des Vermieters: Die veränderte Anordnung der Badezimmereinrichtung sei eine Modernisierung, weil dadurch eine sinnvolle Nutzung des beschränkten Platzangebots des Badezimmers ermöglicht werde. Die Mieterin müsse diese Maßnahmen deshalb dulden. (Az. 17 C 263/11)

Ohne Verzierung. Weiße Fliesen im Badezimmer gelten nicht ohne Weiteres als hochwertig. Um dieses Merkmal zu erfüllen, müssten auch Akzente oder Verzierungen vorhanden sein, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. In dem Fall ging es um ein Mieterhöhungsverlangen. Der Mieter wollte die vom Vermieter als wohnwerterhöhend angegebenen Merkmale, die sich unter anderem auf das Badezimmer bezogen, nicht akzeptieren. Dabei ging es neben den Fliesen unter anderem auch um einen zusätzlichen Strukturheizkörper. Das Gericht gab dem Mieter zumindest in den Punkten, die das Badezimmer betreffen, recht. (Az. 103 C 238/13)

© SZ vom 02.01.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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