Polizeigesetze:Todesschuss, Rettungsschuss

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Seit Jahrzehnten ist es eine der großen Streitfragen der Innenpolitik: Wann darf die Polizei einen Menschen töten?

Von Heribert Prantl, München

Darf die Polizei einen Menschen erschießen? Wann darf sie es? Vor dreißig, vierzig Jahren war dies eine der großen Streitfragen der Innenpolitik. Gestritten wurde darüber, ob der tödliche Schuss per Gesetz geregelt werden kann und soll - oder ob die allgemeinen Regeln für Notwehr und Nothilfe auch für die Polizei ausreichen. Die Befürworter einer gesetzlichen Regelung haben sich durchgesetzt. In den allermeisten Bundesländern erlauben die Polizeigesetze ausdrücklich den tödlichen Schuss als letztes Mittel zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib oder Leben.

Die Polizeigesetze orientieren sich dabei an der Formulierung des Musterentwurfs zu einem einheitlichen Polizeigesetz von 1977: "Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist." Das gilt natürlich auch dann, wenn das Leben des Polizeibeamten bedroht ist.

Die Befürworter des Gesetzes sprechen seit jeher vom "finalen Rettungsschuss", die Gegner vom "finalen Todesschuss". Die Kritiker haben immer darauf hingewiesen, dass die Tötung eines Angreifers niemals von vornherein und generell, also durch Gesetz, geregelt werden könne. Ob die Tötung des Angreifers das einzige Mittel zur Rettung eines anderen Menschenlebens ist, sei immer Tatfrage. Das Todesschuss-Gesetz löse nicht das Problem, vor dem der Polizist im Zeitpunkt seiner Entscheidung stehe; es suggeriere nur eine Lösung.

Der Todesschuss ist der schwerste Eingriff in die Rechte eines Menschen. Nichts und niemand kann dem Polizisten die Verantwortung abnehmen, auch nicht ein Gesetz. Es kann ihn nicht von vornherein vor staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bewahren. Das wäre ein Freibrief zum Töten, den es im Rechtsstaat nicht geben kann.

Die Befürchtung der Gegner, nach einer gesetzlichen Regelung könnte die Zahl der Todesschüsse steigen, hat sich nicht bewahrheitet. Nach der letzten Statistik der Innenministerkonferenz (abgedruckt in "Bürgerrechte & Polizei/Cilip109" 1/2016) schossen Polizisten im Jahr 2014 51-mal auf Personen; neben sieben Toten gab es dabei 31 Verletzte. Der polizeiliche Schusswaffengebrauch war früher häufiger. 1970 wurde 160-mal auf Menschen geschossen, 17-mal tödlich. Regelmäßig zählen heute Personen mit psychischen Problemen zu den Opfern des Schusswaffeneinsatzes.

Die Todesschuss-Formel, die heute in den Gesetzen steht, war Antwort der Innenminister auf das Münchner Geiseldrama von 1971 (bei dem Bankräuber Hans Georg Rammelmayr eine Geisel erschoss) und auf das Massaker bei den Olympischen Spielen 1972 in München. Die Frage, ob es wirklich kein anderes Mittel als den Todesschuss gibt, gilt in der Fachliteratur als "Entscheidungssituation, wie sie schwieriger kaum denkbar ist". Stimmungen in der Öffentlichkeit dürfen dabei keine Rolle spielen.

© SZ vom 21.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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