Konflikte:Hintergrund: Das Völkerrecht

Kiew (dpa) - Die politische Führung der russisch-dominierten Krim will die Halbinsel vom ukrainischen Staat abtrennen und an die Russische Föderation anschließen. Die ukrainische Regierung in Kiew beharrt auf ihren international anerkannten und völkerrechtlich garantierten Grenzen.

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Kiew (dpa) - Die politische Führung der russisch-dominierten Krim will die Halbinsel vom ukrainischen Staat abtrennen und an die Russische Föderation anschließen. Die ukrainische Regierung in Kiew beharrt auf ihren international anerkannten und völkerrechtlich garantierten Grenzen.

Das Völkerrecht räumt der territorialen Integrität der Staaten einen hohen Stellenwert ein, lehnt aber auch Separatismus (Absonderung) oder Sezession (Abtrennung) von Teilgebieten nicht vollständig ab. Dabei steht das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Konflikt mit den Interessen des bisherigen Staates. Völkerrechtler unterscheiden dabei zwischen einem passiven und einem offensiven Selbstbestimmungsrecht. Letzteres billigt vor allem diskriminierten Minderheiten ein Sezessionsrecht zu.

Die Abtrennung von Staatsteilen ist oft mit militärischen Auseinandersetzungen verbunden. 1990 spaltete sich das an Russland grenzende Südossetien faktisch von der Kaukasusrepublik Georgien ab. Nach einem Krieg zwischen Moskau und Tiflis verlor Georgien endgültig die Kontrolle über Südossetien und über die Schwarzmeer-Region Abchasien, die sich ebenfalls von der Zentralregierung losgesagt hatte. Beide Gebiete erklärten sich zu souveränen Staaten, sind aber weitgehend von Russland abhängig.

Im Jahr 1990 hatte sich Transnistrien von der Republik Moldau abgespalten und für unabhängig erklärt. In einem Krieg 1992 konnte die Zentralregierung den politisch und ethnisch eng mit Russland verbundenen Landstreifen nicht erobern. Seit 1993 garantiert Russland mit „Friedenstruppen“ dort die Abtrennung des Gebietes. In keinem dieser Fälle haben die Europäische Union oder die USA die Sezessionen anerkannt. Auch der UN-Sicherheitsrat bekräftigt die „territoriale Unversehrtheit“ von Staaten in „international anerkannten Grenzen“.

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