Kompetenzen des EP:Gesetzgebung, Haushaltsbefugnisse und politische Kontrolle

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Birgit Lutz

Durch die schrittweise Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments ist das vormals nur beratende Gremium zu einem Parlament geworden, dessen internationale Aufgaben mit denen eines nationalen Parlaments vergleichbar sind.

Die Gesetzgebung

Das EP ist an der Gesetzgebung je nach Sachgebiet in unterschiedlichen Formen beteiligt. Bei Steuern und Abgaben zum Beipiel gibt das Parlament lediglich eine Stellungnahme ab. Gleiches gilt für die Festsetzung der Agrarpreise.

In der Wirtschafts- und Währungspolitik ist das EP eingeschränkt durch Zusammenarbeit in die Gesetzgebung eingebunden.

Durch den EU-Vertrag von 1993 wurde das Mitentscheidungsverfahren eingeführt, das 1999 durch den Amsterdamer Vertrag wesentlich vereinfacht und ausgeweitet wurde. Dieses Verfahren stellt das Parlament mit dem Rat rechtlich gleich.

Zur Anwendung kommt es

- bei einem Großteil der den Binnenmarkt betreffenden Beschlüsse,- in weiten Bereichen der Verkehrs-, Sozial- und Umweltpolitik,- Forschung und technologische Entwicklung,- bei Fördermaßnahmen in den Gebieten Bildung, Kultur und Gesundheit, - Verbraucherschutz, - Regelungen zum Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit,- Entwicklungszusammenarbeit

Bei Menschenrechtsfragen, wichtigen internationalen Beschlüssen wie Beitritts- oder Assoziierungsabkommen, Beschlüssen zu den Aufgaben des Struktur- und Kohäsionsfonds und den Zuständigkeiten der europäischen Zentralbank benötigt der Rat die Zustimmung des Parlaments mit absoluter Mehrheit.

Haushalt

Zusammen mit dem Rat ist das EP die Haushaltsbehörde der Europäischen Union. Das Parlament legt jährlich im Dezember den Haushaltsplan fest und überwacht die Verwendung der Gelder.

Entscheidend wirkt das Parlament bei

- den Ausgaben für die Regionen (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung)- der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Europäischer Sozialfonds)- Kultur- und Bildungsprogrammen (Sokrates).

Politische Kontrolle

Das Europäische Parlament übt die politische Kontrolle über alle Tätigkeiten der EU aus. Dieses Recht betraf ursprünglich nur die Tätigkeit der Kommission; wurde später auch auf den Ministerrat, den Europäischen Rat und die Gremien der politischen Zusammenarbeit ausgeweitet. Das Parlament kann aufgrund dieser Befugnis Untersuchungsausschüsse einsetzen.

Das Parlament muss der Ernennung des Kommissionspräsidenten und der Kommission zustimmen. Als wichtiges politisches Instrument kann das Parlament Misstrauensanträge gegen die Kommission einbringen. Von dieser Möglichkeit hat das Parlament bisher kaum Gebrauch gemacht. Im März 1999 allerdings führte die reine Androhung eines Misstrauensvotums zum Rücktritt der gesamten Kommission.

Der Präsident und die Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank können ohne die Zustimmung des Parlaments nicht ernannt werden.

In den Bereichen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Justiz und Inneres hat das Parlament jedoch nur geringe Bedeutung. Das Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten, und hält einmal im Jahr zu den jeweiligen Bereichen eine grosse Aussprache im Plenum.

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