Justiz:Sterbehelfer muss nicht vor Gericht

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Gericht lässt Anklage gegen Ex-Senator Kusch wegen Totschlags nicht zu: Die Sterbehilfe sei damals nicht strafbar gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen Beschwerde eingelegt.

Das Hamburger Landgericht will nicht gegen den umstrittenen Sterbehelfer Roger Kusch verhandeln. Eine Anklage wegen Totschlags ließ das Gericht am Dienstag nicht zur Hauptverhandlung zu. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde ein, so dass nun das Oberlandesgericht Hamburg entscheiden muss, ob es dort zu einer Anklage gegen den Mitbegründer des Vereins Sterbehilfe Deutschland (StHD) kommt.

In dem Fall geht es um zwei Frauen, die sich mit Hilfe des Vereins 2012 das Leben genommen hatten. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis sei diese Sterbehilfe aber zum damaligen Zeitpunkt nicht strafbar gewesen, erklärte das Landgericht. Auch die Anklage gegen den Psychiater Johann Friedrich Spittler wurde nicht zugelassen. Das Gericht sehe keinen hinreichenden Tatverdacht. Es bestehe keine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die Verstorbenen ihren Entschluss nicht freiverantwortlich gefasst hätten. (Az: 601 Ks 4/14)

Die Staatsanwaltschaft hatte im Mai 2014 Anklage gegen den früheren Hamburger Justizsenator und ehemaligen CDU-Politiker Kusch sowie gegen Spittler erhoben. Ihnen wird vorgeworfen, die beiden 81 und 85 Jahre alten Frauen beim Suizid unterstützt zu haben, obwohl bei diesen keine hoffnungslosen Prognosen und unerträglichen Beschwerden vorgelegen hätten. Die Richter erklärten, die Tat sei womöglich fragwürdig gewesen. Jedoch sei die Rechtslage erst durch das vor kurzem vom Bundestag verabschiedete Gesetz gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe geklärt worden.

Es sei zweifelhaft, ob Kusch dafür verantwortlich war, das Leben der beiden Selbstmord-Kandidaten zu schützen, hieß es weiter zur Begründung. Belege dafür, dass er an der Beschaffung der tödlichen Medikamente zum Suizid beteiligt gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich. Deshalb gebe es auch keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine Tötung auf Verlangen der Verstorbenen durch Unterlassung.

Die Richter äußerten den Verdacht, dass die Angeschuldigten beabsichtigt hatten, die Frauen für ihre gesellschaftspolitischen Ziele zu instrumentalisieren. Jedoch sei nicht erkennbar, dass sie die Verstorbenen getäuscht und einen "Irrtum über den sozialen Sinngehalt ihres Suizids" verursacht hätten. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz erklärte, das neue Gesetz zur Suizidbeihilfe habe die Rechtslage geklärt. "Nun verfügen die Behörden über wirksame Instrumente, den Tod aus den Gelben Seiten zu beenden", sagte Vorstand Eugen Brysch.

© SZ vom 16.12.2015 / KNA, GWB - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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