Bundeswehr-Hilfe:Ein Notfall?

Hilferuf des Passauer Landrats in der Flüchtlingskrise.

Von Heribert Prantl

Es gibt im Grundgesetz einen Artikel 35 über die Hilfe durch die Bundeswehr in besonderen Gefahrenlagen und Notfällen. Man kann nicht sagen, dass dieser Artikel auf die Not der Flüchtlinge und auf die Nöte an der bayerisch-österreichischen Grenze zugeschnitten wäre. Dort arbeiten derzeit freiwillige Kräfte, Feuerwehren, Technisches Hilfswerk zusammen mit der Polizei und rund um die Uhr. Der Passauer Landrat in seiner Not erbittet die Hilfe der Bundeswehr.

Könnte, sollte, dürfte sie viel umfassender helfen als sie es bisher tut? Mit ihren Bussen viel mehr Flüchtlinge transportieren? Mit ihrer Logistik für Essen und Obdach sorgen? Steht das Grundgesetz dagegen? Gemacht ist der Artikel 35 für Flüchtlingshilfe nicht gerade. Man könnte argumentieren, dass es um öffentliche Ordnung geht. Aber um diese aufrechtzuerhalten, darf ein Land nur Polizeikräfte anderer Länder und die Bundespolizei anfordern, nicht die Bundeswehr. Hilfe der Bundeswehr - das geht nur bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen. Unglücksfälle sind solche, die auf menschliches oder technisches Versagen zurückgehen. So ein Versagen lässt sich in der Flüchtlingskrise nicht leugnen: ein Versagen der Dublin-Regeln, der EU-Schutzmechanismen und der Behörden in Österreich. Soldaten können, dürfen, sollen Ersthilfe für Flüchtlinge leisten. Vielleicht ist das sogar das Beste, was eine Armee tun kann: Frieden schaffen ohne Waffen.

© SZ vom 30.10.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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