Bauspar-Darlehen:Bundesrichter kippen Gebühr

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Laut BGH benachteiligt eine gesonderte Gebühr für die Auszahlung des vereinbarten Darlehens die Sparer unangemessen. Millionen Kunden können nun auf Erstattungen hoffen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof hat die "Darlehensgebühr" der Bausparkassen für unwirksam erklärt. Eine gesonderte Gebühr allein für die Auszahlung des im Bausparvertrag vereinbarten Darlehens benachteilige Sparer unangemessen - und zwar deshalb, weil damit allgemeine Kosten auf die Kunden abgewälzt würden, die üblicherweise mit den Zinsen abgegolten würden, entschied der BGH am Dienstag.

Für Verbraucherkredite hatte der BGH dies schon vor zwei Jahren festgelegt. Bei Bausparverträgen gelte nichts anderes, zumal die Gebühr nicht der Gesamtheit der Bausparer zugutekomme. Sofern die Forderung noch nicht verjährt ist, können Kunden die Gebühr zurückverlangen. Dabei können stattliche Beträge zusammenkommen. Im BGH-Fall betrug die Gebühr zwei Prozent; bei einem Darlehen von 100 000 Euro wären das 2000 Euro.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, es ging um eine Klausel aus den Geschäftsbedingungen des Marktführers Schwäbisch Hall. Inzwischen ist die Gebühr offenbar branchenübergreifend gestrichen worden, bei Schwäbisch Hall bereits vor anderthalb Jahrzehnten, beim Konkurrenten Wüstenrot im Jahr 2013. Weil sie aber noch in zahlreichen Altverträgen steht, könnte das Urteil zu beträchtlichen Rückforderungen führen. (Az: XI ZR 552/15)

Wer von den bundesweit rund 30 Millionen Bausparern von dem Urteil profitieren wird, hängt davon ab, wann die Forderungen verjähren. Normalerweise gilt eine Dreijahresfrist; in diesem Fall blieben die Konsequenzen überschaubar, weil zuletzt wegen der niedrigen Zinsen vergleichsweise wenige Bauspardarlehen abgerufen wurden. Es spricht aber einiges dafür, dass sich die Frist hier auf zehn Jahre verlängert, und zwar deshalb, weil das sparerfreundliche Urteil des BGH überraschend kam. Bisher ging die Rechtsprechung nahezu einhellig von der Zulässigkeit der Darlehensgebühr aus - der Bausparkunde hatte also keinen Anlass, dagegen vor Gericht zu ziehen.

Bei einem plötzlichen Schwenk in einer derart klaren Rechtsprechung hat der BGH vor zwei Jahren eine zehnjährige Verjährungsfrist angenommen, als es um Verbraucherkredite ging. Sollte dies auch für Bauspardarlehen gelten, könnten Kunden, die bis ins Jahr 2006 zurück Darlehen abgerufen haben, die Gebühr zurückfordern. Das Thema Verjährung stand eigentlich ebenfalls am Dienstag auf dem BGH-Terminplan, doch die Bausparkasse Wüstenrot hatte sich kurz zuvor mit dem Kläger geeinigt - vermutlich, um ein sparerfreundliches Grundsatzurteil abzuwenden.

Nach wie vor zulässig bleiben dagegen "Abschlussgebühren". Der BGH hat sie 2010 gebilligt, weil damit - im Interesse aller Sparer - der Vertrieb angekurbelt würde. 2017 steht den Bausparkassen aber das weitaus brisantere BGH-Verfahren zur Zulässigkeit der Kündigung hochverzinster Altverträge bevor. Just an diesem Dienstag hat sich in dieser Frage, nach dem Oberlandesgericht Stuttgart im Frühjahr, auch das OLG Karlsruhe auf die Seite der Sparer geschlagen.

© SZ vom 09.11.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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