Außenansicht:Eine Frage der Würde

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Kai Möller, 42, unterrichtet Recht an der London School of Economics. (Foto: oh)

Freiheit, Gleichheit, Würde - wer die zentralen Werte des Grundgesetzes wirklich ernst nimmt, muss die Ehe für alle akzeptieren.

Von Kai Möller

Derzeit prüft die CSU, ob sie in Karlsruhe gegen die Ehe für alle klagen soll. Wenn es dazu kommt, müssten die Richter klären, ob die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich macht. In Artikel 6 Absatz 1 heißt es: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben hier natürlich die gegengeschlechtliche Ehe gemeint; daher ist die Frage, ob die Gegengeschlechtlichkeit der Ehe vom einfachen Gesetzgeber zu respektieren ist und nur per Verfassungsänderung beseitigt werden kann.

Hinter diesem konkreten Thema verbirgt sich ein grundlegendes und weltweit kontrovers diskutiertes Problem des Verfassungsverständnisses liberaler Demokratien: das Spannungsverhältnis zwischen der Stabilität, die Verfassungen garantieren sollen, und dem Streben nach Gerechtigkeit. Zunächst mag es so erscheinen, dass ein die Stabilität der Verfassung betonender Ansatz an der Gegengeschlechtlichkeit der Ehe festhalten würde, während ein an Gerechtigkeit ausgerichtetes Denken die Öffnung des Ehebegriffs befürworten würde.

In den USA und in Kanada verläuft die Diskussion über die richtige Methodik der Verfassungsinterpretation vor allem entlang zweier Wege. Nach der in konservativen Zirkeln weit verbreiteten Theorie des Originalism ist entscheidend, was die Väter der Verfassung dachten (oder gedacht hätten, wenn sie sich mit dem Thema beschäftigt hätten). Das mag intuitiv plausibel erscheinen - schließlich soll eine Verfassung eine stabile Rahmenordnung herstellen -, führt aber spätestens dann zu Problemen, wenn die Verfassungsväter manifest ungerechte oder diskriminierende Ansichten vertreten haben, wie in den USA im Hinblick auf Afro-Amerikaner.

In Kanada wird die Verfassung als living tree gesehen, als Baum, der mit der Gesellschaft mitwächst

Das Gegenmodell ist das kanadische Living - Tree -Modell, demzufolge die Verfassung eben nicht starr und tot, sondern lebendig und organisch zu verstehen ist und sich ihr korrektes Verständnis dementsprechend im Lauf der Zeit ändern kann. Während dieser Ansatz sicherlich zu gerechteren Ergebnissen führen kann, wirft er gewisse Fragen dahingehend auf, wer unter welchen Bedingungen entscheiden soll, ob und in welche Richtung die Verfassung "gewachsen" ist.

Angewendet auf die gleichgeschlechtliche Ehe: Ein Originalist würde darauf verweisen, dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes von einer Gegengeschlechtlichkeit der Partner ausgegangen sind und daher der verfassungsrechtliche Ehebegriff diese Gegengeschlechtlichkeit festschreibt. Ein Vertreter der Living-Tree-Doktrin würde hingegen argumentieren, dass die Zeit über dieses Verständnis hinweggegangen sei, und im Lichte gewandelter Moralvorstellungen der Ehebegriff des Grundgesetzes dahingehend ausgelegt werden sollte, dass er gleichgeschlechtliche Paare umfasst, oder dass dies zumindest dem Gesetzgeber freigestellt werden sollte.

Deutsche Juristen diskutieren diese Methodenfragen nicht so sehr in diesen Bahnen, sondern vertreten eher Mischansätze, nach denen die Auslegung des Grundgesetzes von verschiedenen Erwägungen beeinflusst wird. Zu denen gehört der historische Wille des Verfassungsgebers genauso wie materielle Gerechtigkeitserwägungen. Ein Grund für diesen Pragmatismus dürfte in einer gewissen intellektuellen Armut des Originalismus liegen, der zu der kleinen Klasse von innerhalb der USA überragend einflussreichen Ideen gehört, die außerhalb des Landes praktisch keine Anhänger gewonnen haben. Dafür gibt es viele Gründe; meines Erachtens schlägt sich der Originalismus mit seinen eigenen Waffen: es erscheint schlicht unplausibel, davon auszugehen, dass die Väter und Mütter einer Verfassung spätere Generationen an alle Details ihres eigenen Grundrechtsverständnisses binden wollten. Eben aus diesem Grund verwenden Verfassungen abstrakte Klauseln, in denen zum Beispiel abstrakt von der Meinungsfreiheit oder dem Recht auf Leben gesprochen wird, während die konkrete Interpretation dieser Vorschriften nicht festgelegt ist.

Wenn man schon auf die ursprüngliche Bedeutung des Grundgesetzes abstellen will, darf man den Blick daher nicht auf eine konkrete Frage - eben den Ehebegriff des Grundgesetzes - verengen, sondern muss feststellen, dass es den Verfassungsvätern und -müttern in erster Linie darum ging, mit dem Grundgesetz eine staatliche Ordnung zu schaffen, die die Würde, Freiheit und Gleichheit des Menschen in den Mittelpunkt stellt. Insofern erübrigt sich die Frage, ob man Originalist oder Living-Tree-Anhänger ist: Für den Originalisten folgt die Betonung von Würde, Freiheit und Gleichheit aus den Absichten der Verfassungsväter und -mütter, für den Living-Tree-Theoretiker aus materiellen Gerechtigkeitserwägungen. Und für den sehr deutschen Typus des Grundrechtsdogmatikers, der darauf beharrt, das Grundgesetz "aus sich selbst heraus" auszulegen, hilft ein Blick ins Grundgesetz, das in seinen ersten drei Artikeln eben diesen Werten eine herausragende Stellung zuweist.

Dass heißt aber, dass wir die Frage nach Stabilität und Wandel der Verfassung neu stellen müssen: Die beiden Werte stehen bei näherer Betrachtung nicht im Gegensatz, sondern weisen in die gleiche Richtung. Stabil ist das Grundgesetz in seinem sturen Beharren auf der Würde, Freiheit und Gleichheit des einzelnen, und die Interpretation dieser Werte macht von Zeit zu Zeit gesellschaftlichen Wandel erforderlich. Die Frage wäre demnach, ob der Ehebegriff des Grundgesetzes in Artikel 6 im Sinne dieser Werte die gleichgeschlechtliche Ehe erfordert oder zumindest zulässt.

Meiner Meinung nach kann es an der richtigen Antwort auf diese Frage keinen Zweifel geben. Das gelegentlich bemühte Argument, bei der Ehe gehe es um die Fortpflanzung, ist offensichtlicher Unfug. Auch ältere Frauen und andere Menschen, die sich nicht unbedingt fortpflanzen wollen oder können, dürfen selbstverständlich eine Ehe eingehen. Die Auffassung, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft ein gleichwertiger Ersatz für die Ehe sei, verkennt, dass dieses Institut eine behauptete Minderwertigkeit oder zumindest wesensmäßige Andersartigkeit homosexueller Partnerschaften schon im Namen trägt. Sie ist damit ausgrenzend. Und der Verweis auf ein angeblich christliches Menschenbild verkennt, dass man durch den Verweis auf private religiöse Überzeugungen keine staatliche Diskriminierung rechtfertigen kann.

Der Bundestag hat mit seiner Zustimmung zur Ehe für alle das einzig Richtige getan. Die prägenden Werte des Grundgesetzes erfordern diesen Schritt sogar.

© SZ vom 05.07.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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