Aktuelles Lexikon:Hausrecht

Warum es zu Zügen nicht passt - und die Bahn trotzdem handeln kann.

Von Wolfgang Janisch

Es ist ein wenig überraschend, dass Bahn-Gewerkschafter Claus Weselsky in seinem Bemühen, der Maskenpflicht in Zügen zur Durchsetzung zu verhelfen, jetzt ausgerechnet auf das "Hausrecht" der Bahn zu sprechen kam. Klar, auch die Bahn hat Häuser, zum Beispiel Bahnhöfe, wobei es schon dort nicht ganz so einfach ist mit dem Hausrecht. Denn wer sein Haus der breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, muss nachvollziehbare Gründe haben, um bestimmte Personen über das Hausrecht auszuschließen. Bei Zügen passt der Begriff nicht wirklich, weil das "Hausrecht" - übrigens kein echter juristischer Fachbegriff - eben doch eher von den Immobilien herkommt. Und Bahnen sind, wenigstens im günstigen Fall, mobil. Was Weselsky meinte, ist, dass die Deutsche Bahn AG als Eigentümerin der Züge Bedingungen aufstellen kann, unter denen man mitfahren darf - so wie der Hausbesitzer seine Tür öffnen oder schließen kann. Im Bahnwesen ist dies in der Eisenbahnverordnung geregelt: Nach Paragraf 4 Absatz 2 darf von der Mitfahrt ausgeschlossen werden, wer eine Gefahr für Mitreisende darstellt. Auf dieser juristischen Grundlage kann das Bahnpersonal Mitfahrer ohne Maske hinauskomplimentieren, dazu braucht es kein Hausrecht. Höchstens die Polizei, falls ein Fahrgast sich widersetzt.

© SZ vom 07.08.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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