BSG-Urteil:Frühere Fehlgeburt darf Frauen bei Elterngeld nicht benachteiligen

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Ein Kind, das nicht lebend zu Welt kommt, darf eine spätere glückliche Schwangerschaft nicht beeinträchtigen. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)
  • Das Bundesozialgericht hat die Rechte von Frauen gestärkt, die eine Fehlgeburt erlitten.
  • Sind sie aufgrund der seelischen Belastung arbeitsunfähig, soll ihnen nach einer erneuten Schwangerschaft das Elterngeld nicht gekürzt werden.

Die schottische Premierministerin Nicola Sturgeon hat ein Kind verloren, die Frau von Facebook-Gründer Mark Zuckerberg erlitt sogar drei Fehlgeburten. Zwei Beispiele, in denen die Betroffenen über ihren Verlust sprachen. Das ist selten, nur wenige trauen sich, überhaupt über das Thema zu sprechen. Das liegt auch daran, weil eine Fehlgeburt das Selbstwertgefühl vieler Frauen schwächt. Rechtlich soll der Verlust eines Kindes Frauen in Deutschland nicht mehr benachteiligen - zumindest wenn es ums Elterngeld geht. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Konkret ging es vor dem Gericht in Kassel (Az: B 10 EG 9/15 R) um den Fall einer Frau aus Bayern. Im Herbst 2011 hatte sie wiederholt eine Fehlgeburt erlitten. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte deshalb nicht mehr arbeiten gehen. Erst ein Dreivierteljahr später, die Klägerin war inzwischen erneut schwanger, konnte sie wieder in ihrem Job arbeiten. In der Zwischenzeit erhielt sie Kranken- und Übergangsgeld. Im April 2013 wurde ihr Sohn geboren. Die Frau beantragte Elterngeld. Welches sie auch bekam - allerdings fiel der Satz wegen des Krankheitsausfalls niedriger aus als erwartet. Im vorliegenden Fall wurde die Zeit, die die Frau aufgrund der Depression zu Hause verbringen musste, nicht einkalkuliert. Obwohl das Gesetz vorsieht, dass "schwangerschaftsbedingte Erkrankungen" bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben.

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Das Elterngeld soll Müttern und Vätern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, einen Teil des Gehalts ersetzen. Maximal werden 1800 Euro pro Monat, mindestens jedoch 300 Euro im Monat ausgezahlt. Für die Berechnung wird normalerweise das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes herangezogen. Liegt eine durch die Schwangerschaft verursachte Erkrankung vor, werden diese Monate nicht gezählt.

Durch eine Fehlgeburt verursachte Depressionen fielen bislang nicht unter diese Regelung. Zu Unrecht, entschieden die Richter: "Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten". Auch wenn eine Schwangerschaft nicht mit der Geburt eines Kindes ende, könne eine Frau "schwangerschaftsbedingte Erkrankungen" erleiden. Eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit dürfe sich in der Elterngeldberechnung nicht niederschlagen.

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