Informationen aus dem Landratsamt:Restriktion auf der Isar

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Gewerbliches Befahren nur mit Genehmigung und unter Auflagen

Von Claudia Koestler, Bad Tölz-Wolfratshausen

Wie sieht die aktuelle rechtliche Lage bei der Nutzung der Isar aus? Was bedeutet das für die gewerblichen Anbieter auf der Isar? Und greift hier die in Arbeit befindliche Bootfahrverordnung? Drängende Fragen im Rahmen der Diskussion um die Bootfahrverordnung auf der Isar, die das Landratsamt am Montag in einer Informationsveranstaltung beantwortete. Hierbei ging es in erster Linie um das geltende Umwelt- und Wasserrecht, welches das gewerbliche Befahren der Isar regelt. Die Bootsfahrverordnung hingegen regelt nur die private Nutzung.

Der Großteil der gewerblichen Bootsfahrunternehmer, die derzeit auf dem Flussabschnitt der Isar im Landkreis tätig sind, war gekommen. Vor ihnen machte Landrat Josef Niedermaier (FW) den Unterschied zwischen der gewerblichen Nutzung und der privaten Nutzung der Isar deutlich. "Den Gemeingebrauch regeln wir in der Bootsfahrverordnung. Die Situation für die gewerbliche Nutzung ergibt sich durch die aktuelle Rechtslage." Niedermaier erklärte zudem, "dass das gewerbliche Befahren der Isar im Naturschutzgebiet nicht möglich ist und auch nicht geduldet werden wird - ganz unabhängig davon, welche Reglungen die Bootsfahrverordnung für den Gemeingebrauch beinhalten wird."

Bei der Beurteilung, ob und wie gewerbliche Anbieter die Isar befahren können, sind das Wasserrecht und das Naturschutzrecht maßgeblich. Genau darüber klärte das Landratsamt die gewerblichen Bootsfahrunternehmen - wie auch schon mehrmals in der Vergangenheit - auf. Im Bayerischen Wassergesetz wird unterschieden, ob jemand privat mit einem Fahrzeug ohne eigene Triebkraft im Rahmen des Gemeingebrauchs unterwegs ist oder ob jemand die Isar gewerblich befährt. Gewerbliche Touren müssen grundsätzlich genehmigt werden. Unter diese Genehmigungspflicht fällt die Schifffahrt an sich, aber auch das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern. Auch dann, wenn sie für den Gemeingebrauch, also an Privat, weitervermietet werden. Zusätzlich müssen die Boote - auch Mietfahrzeuge - TÜV-geprüft sein. Carolin Singer, Leiterin der zuständigen Abteilung im Landratsamt, machte deutlich, dass ein solcher Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ein Konzept mit Beschreibung, Anzahl und Strecke der Befahrungen, Zeitraum und die notwendigen naturschutzfachlichen Unterlagen beinhalten muss.

Hier kommt eine zweite Thematik ins Spiel, die im Landkreis bedeutsam ist. Der komplette Flussverlauf der Isar liegt laut Landratsamt im FFH-Gebiet, mit der Konsequenz, dass die wasserrechtliche Genehmigung auch außerhalb des Naturschutzgebietes nur erteilt werden kann, wenn dessen Erhaltungs- respektive Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung kann daher nur mit den erforderlichen Auflagen erteilt werden.

© SZ vom 26.09.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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