Während der Wiesn:Geldstrafe für Azubi wegen Alkoholfahrt

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Unvergessen ist das Bonmot des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Günther Beckstein, wonach Autofahren nach zwei Liter Bier noch vertretbar sei: "Wenn man die zwei Mass in sechs, sieben Stunden auf dem Oktoberfest trinkt, ist es noch möglich", hatte Beckstein kurz vor den Landtagswahlen im September 2008 im Bayerischen Rundfunk verkündet. Hätte Beckstein recht gehabt, hätte ein 22-Jähriger Azubi eigentlich nichts falsch gemacht, als er sich nach einem Besuch der Wiesn im September 2017 an das Steuer seines Wagens setzte. An jenem Tag hatte der junge Mann, wie er jetzt vor dem Amtsgericht München einräumte, mittags zunächst ein, bis zwei Bier sowie später dann auf dem Oktoberfest eine Maß Bier getrunken. Ab 14 Uhr habe er keinen Alkohol mehr konsumiert. Gegen 20.30 Uhr war der 22-Jährige an der Schleißheimer Straße aber einer Polizeistreife mit seinem Auto aufgefallen. Wie die Beamten vor dem Amtsgericht dem zuständigen Richter schilderten, hätte der Azubi sichtlich Mühe gehabt, die Fahrspur zu halten. Ehe was passierte, hatten die Beamten den 22-Jährigen angehalten. Der Azubi musste eine Blutprobe abgeben. Bei der Kontrolle musste er sich laut Polizei "immer mit einer Hand an seinem Fahrzeug abstützen". Ein Rechtsmedizinerin kam in der Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille hatte - und das nach etwas mehr als sechs Stunden nach dem letzten Schluck Oktoberfestbier. Die Becksteinsche These von den Auswirkungen des Alkohols und der Fahrtüchtigkeit war damit in der Praxis also eindeutig widerlegt.

Auch wenn die Blutalkoholkonzentration knapp unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille gelegen habe, sei der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen, sein "Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern", stellte der Richter fest. Er verurteilte den Azubi wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern sowie einem Entzug der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist für die Neuerteilung beträgt sechs Monate. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az. 912 Cs 436 Js 193403/17)

© SZ vom 27.02.2018 / sal - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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