Urteil:Schaden abgedeckt

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Eigentümerin verklagt Mieter nach Brand erfolglos

Von Stephan Handel

Mieter bezahlen mit ihren Nebenkosten unter anderem die Brandversicherung für ihre Wohnung oder ihr Haus - deshalb dürfen sie bei einem Brandschaden nicht zur Zahlung verpflichtet werden, auch wenn sie den Schaden fahrlässig verursacht haben. So hat nun das Amtsgericht in einem Urteil entschieden.

Es ging in dem Prozess um ein Einfamilienhaus in Ottobrunn, das die jetzt Beklagten im Januar 2015 gemietet hatten. Ein gutes halbes Jahr später ließ irgendjemand eine Pfanne mit Fett unbeaufsichtigt auf dem heißen Herd stehen, die Pfanne überhitzte, der Schaden war beträchtlich: Küche, Fenster, Rollläden und Türen mussten komplett entsorgt werden, Bodenfliesen und Deckenputz bedurften der Sanierung ebenso wie die Elektroinstallation und anderes. Mehr als 13 000 Euro kostete die Reparatur.

Genau dafür gibt es ja nun die Wohngebäudeversicherung - und diese zahlte zunächst auch. Dann jedoch kam heraus, dass die Vermieterin - angeblich irrtümlich - angegeben hatte, die Einbauküche gehöre ihr, während sie in Wirklichkeit den Mietern gehörte. Daraufhin verlangte die Versicherung die schon gezahlte Summe komplett zurück. Nun wollte sich die Vermieterin bei ihren Mietern schadlos halten - die hätten, so der Vorwurf der Frau, richtigstellen müssen, dass sie der Eigentümer der Küche waren. Die Mieter aber weigerten sich zu zahlen, so wurden sie verklagt.

Allerdings erfolglos: Die Richterin gab den Mietern Recht, die Klage wurde abgewiesen. Der Kernsatz des Urteils: "Im vorliegenden Fall haben die Mieter im Rahmen der Nebenkosten Beiträge zur Wohngebäudeversicherung bezahlt. Daher bestand die mietvertragliche Pflicht der Klägerin, die Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Die unstrittige Tatsache, dass die Klägerin bei der Versicherung unrichtige Angaben gemacht hat, darf nicht zu Lasten der Beklagten gehen." Ein Regressanspruch des Versicherers gegen den Mieter ist ausgeschlossen: "Wenn der Vermieter die Versicherung nicht in Anspruch nimmt und unmittelbar Schadenersatz vom Mieter verlangt, wird der Mieter in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben", heißt es im Urteil. Der Spruch des Amtsgerichts ist rechtskräftig. (AZ.: 412 C 24937/17)

© SZ vom 15.11.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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