Urteil:Pech mit Glückskabine

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Paar will Kreuzfahrt stornieren, scheitert aber vor Gericht

Von Stephan Handel

"Glückskabine" - das ist keine beschönigende Bezeichnung für Separees in zweideutigen Lokalitäten, sondern eine Buchungsform bei Kreuzfahrten: Der Kunde bucht keine bestimmte Kabine, sondern lässt sich vom Reiseanbieter auf gut Glück eine zuteilen. Ganz auf dieses Glück verlassen wollte sich ein Münchner mit seiner Frau dann aber doch nicht. Er bucht für eine Flusskreuzfahrt auf der Rhône zusätzlich die "2-Bett-Garantie auf dem Oberdeck". Damit fühlte er sich, zum Komplettpreis von 2158 Euro für die siebentägige Reise, auf der sicheren Seite.

Allerdings nur, bis eine Nachricht des Veranstalters eintraf: Die Kreuzfahrt finde nicht mit dem im Katalog abgebildeten, sondern mit einem vergleichbaren Schiff statt. Das Paar stornierte die Reise und verlangte die Anzahlung von 431 Euro zurück. Nichts da, sagte der Reiseveranstalter: Es gebe keinen Grund, vom Vertrag zurückzutreten, deshalb sei eine Stornogebühr von mehr als 800 Euro fällig, abzüglich der geleisteten Anzahlung. Als der Münchner zu dieser Zahlung nicht bereit war, traf man sich vor Gericht.

Der Beklagte hatte geltend gemacht, dass das Ersatzschiff von geringerer Qualität als das zunächst beworbene war. Zudem liege bei diesem, neuen Schiff Restaurants und Bars auf dem Oberdeck, anders als bei dem zunächst gebuchten. Und eine Kabine direkt neben der Bar, die wollten sie nicht.

Offensichtlich stieß er aber im Prozess auf eine kreuzfahrtkundige Amtsrichterin: "Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art", ließ sie in den Urteilsgründen wissen, "liegen erfahrungsgemäß die wesentlichen Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen."

Dass im Katalog ein bestimmtes Schiff zugesichert wurde, konnte die Richterin ebenfalls nicht entdecken. Und schließlich: Ob die zugewiesene "Mini-Suite" von 19 Quadratmetern tatsächlich kleiner sei als die ursprünglich gebuchte Kabine, sei nicht ersichtlich. Deshalb erhielt das Reiseunternehmen recht; der Kunde muss die Stornogebühr bezahlen. (AZ 133 C 952/16)

© SZ vom 20.02.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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