Urteil:Mörder des kleinen Peter muss lebenslang in Haft

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Der Fall hatte eine Debatte über die Sicherungsverwahrung jugendlicher Straftäter ausgelöst: Nach seiner Haftentlassung hatte der Sexualmörder Martin Prinz erneut einen Jungen getötet. Das Münchner Schwurgericht hat den 29-Jährigen nun zu lebenslanger Haft verurteilt, außerdem anschließender Sicherungsverwahrung und die unbefristete Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet.

Birgit Lutz-Temsch

Elf Monate nach dem Sexualmord an dem neunjährigen Peter ist der angeklagte Wiederholungstäter zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Das Münchner Schwurgericht ordnete am Dienstag zudem die Unterbringung des 29-Jährigen in der Psychiatrie sowie Sicherungsverwahrung an.

Der Angeklagte hatte gestanden, den neunjährigen Peter am 17. Februar 2005 auf seinem Heimweg von der Lernförderschule abgepasst, sexuell missbraucht und anschließend getötet zu haben. Außerdem gab er zu, sich auch an der Leiche des Jungen vergangen zu haben.

Um den 29-Jährigen möglichst für immer aus dem Verkehr zu ziehen, hatte die Staatsanwaltschaft einen außergewöhnlichen Antrag gestellt: Staatsanwalt Martin Kronester plädierte auf eine lebenslange Freiheitsstrafe, Unterbringung in der Psychiatrie und Sicherungsverwahrung. Neben der Haft wird gewöhnlich entweder Psychiatrie oder Sicherungsverwahrung verlangt. "Das ist etwas sehr Seltenes, weil kaum bei einem Täter eine Konstellation wie bei dem Angeklagten vorliegt, die beide Maßregeln nötig macht", erläuterte Kronester sein Plädoyer. Ohne Unterbringung bestehe die Gefahr, dass der 29-Jährige auf Grund seiner "massiven pädophilen sexual-sadistischen Störung" wieder Sexualtaten begehe. Die Sicherungsverwahrung wiederum sei nötig, weil von ihm auch andere Straftaten zu erwarten seien.

Die Verteidigung hatte sich wegen einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten für eine zeitlich begrenzte Haftstrafe ausgesprochen. Anwältin Garina Hamel hielt zudem eine Unterbringung in der Psychiatrie für ausreichend. Eine Sicherungsverwahrung sei nicht zusätzlich nötig.

Diskussion über Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen

Der Fall Peter hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil der Angeklagte nicht zum ersten Mal getötet hat: Der 29 Jahre alte Mann war bereits neuneinhalb Jahre in Haft, weil er als Heranwachsender einen Jungen umgebracht und einen anderen sexuell missbraucht hatte. Trotz Warnungen vor seiner Gefährlichkeit kam er auf freien Fuß.

Knapp zehn Monate nach seiner Haftentlassung tötete er erneut. Den Vater seines Opfers hatte er im Gefängnis kennen gelernt und sich nach seiner Haftentlassung mit der Familie angefreundet.

Der Fall hatte eine Debatte über schärfere Gesetze ausgelöst, insbesondere über die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch für nach Jugendstrafrecht verurteilte Täter. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wurde schließlich vereinbart, nachträgliche Sicherungsverwahrung auch für Straftäter einführen, die nach Jugendstrafrecht wegen schwerster Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden.

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