Urteil:Geplatzter Weihnachtsurlaub

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Wer eine Flugreise wegen eines abgelaufenen Ausweises nicht antreten kann, hat keinen Anspruch auf Entschädigung

Von Stephan Handel

Weihnachten unter Palmen - Pustekuchen! Weil eine Familie nicht die richtigen Ausweise vorzeigen konnte, durfte sie die geplante Ägypten-Reise nicht antreten. Dafür sollte nun das Reisebüro haften. Das Amtsgericht aber wies die Klage ab - mit einer knappen Begründung, unjuristisch kurz gesagt: Selber schuld.

Zwei Jahre dauerte die Aufarbeitung des Vorfalls vor Gericht: Kurz entschlossen hatte die spätere Klägerin am 21. Dezember 2015 für sich, ihren Mann und den 19-jährigen Sohn eine einwöchige Reise nach Ägypten gebucht, für 1837 Euro, am 23. Dezember sollte es los gehen. Im Reisebüro, so ihre Einlassung, habe sie darauf hingewiesen, dass ihr Personalausweis nur mehr fünf Monate gültig ist, der ihres Mannes sei schon abgelaufen. Der Angestellte des Reisebüros soll darauf geantwortet haben, dass das kein Problem sei, ihr Ausweis gehe schon noch, und der Mann könne sich ja einen vorläufigen ausstellen lassen, "sind ja noch zwei Tage".

Darauf wollte die Familie sich verlassen haben - böse Überraschung jedoch am Flughafen: Ein vorläufiger Personalausweis reicht nicht, und sowieso müssen die Papiere noch mindestens sechs Monate gültig sein. Die Familie durfte nicht mitfliegen und verbrachte Weihnachten daheim. Danach wollte sie vom Veranstalter den Reisepreis zurückerstattet haben und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.

Nichts da, sprach die Amtsrichterin: Hinweise auf die nötigen Papiere fänden sich im Katalog und auf der Internetseite des Veranstalters. Der Angestellte habe zudem glaubhaft versichert, dass er keine falschen Auskünfte gegeben habe: "Niemals im Leben würde ich eine solche Äußerung machen, ein vorläufiger Personalausweis reicht doch nicht aus", wird der Mann zitiert. "Ich mach den Job seit 31 Jahren, ich weiß, was ich da jeden Tag mache." Das überzeugte die Richterin - auch, weil die Angaben von Klägerin und Ehemann dem gegenüber nur vage geblieben seien.

Deshalb habe die Klägerin sich die "Verwendung von nicht entsprechenden Reisedokumenten und folglich die Nichtbeförderung selbst zurechnen zu lassen". Bei Reisen außerhalb der EU seien diese Voraussetzungen eine Selbstverständlichkeit, das Reisebüro habe darauf auch hingewiesen. Deshalb: keine Rückzahlung und keine Entschädigung, und kein Weihnachten unter Palmen. (AZ: 271 C 12313/16)

© SZ vom 23.12.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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