Urteil:Fruchtgummi darf Brennnessel enthalten

Wenn auf einer Süßigkeiten-Packung steht, zur Herstellung würden nur "sortenreine Fruchtsäfte" verwendet, dann kann ein verständiger Verbraucher nicht meinen, die Süßigkeit enthalte keine anderen Zutaten als diese Säfte. Aus diesem Grund wies der 29. Senat des Oberlandesgerichts die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts zurück: Ein Hersteller von Fruchtgummi hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, weil der sein Produkt mit dieser Aussage beworben hatte. Laut Zutatenverzeichnis wurden aber auch noch andere Ingredienzien verwendet, so Holunder, Kurkuma, Karotte oder Brennnessel. Die beklagte Firma hatte angegeben, dass diese Stoffe unter anderem zur Färbung verwendet werden. Außerdem sei es sofort einsichtig, dass auch noch andere Zutaten als die Fruchtsäfte verwendet werden müssten - sonst könnte das Produkt ja nur getrunken, nicht gegessen werden. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht in der Berufung an. (AZ 29 U 4486/16)

© SZ vom 05.05.2017 / stha - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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