Urteil:Fixiert und ruhig gestellt

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Patient scheitert damit, Namen von Sanitätern einzuklagen

Von Stephan Handel

Es muss eine unübersichtliche Situation gewesen sein vor gut einem Jahr im Haus einer Familie: Eine Frau hatte die Rettungsleitstelle verständigt und berichtet, dass ihr Vater unter einer akuten Psychose leide. Wenig später trafen drei Rettungssanitäter und ein Notarzt ein. Über das, was dann geschah, gehen die Berichte auseinander. Nun aber landete die Angelegenheit vor dem Münchner Amtsgericht.

Der Vater, also der Patient in diesem Fall, verlangte nämlich von dem Rettungsdienst die Namen der Beteiligten und klagte, als ihm das verweigert wurde. Die Rettungskräfte hätten, so die Schilderung des Klägers, sich besprochen, dass man ihn "abschießen" müsse, als er auf sie nicht reagiert habe. Er sei ohne Grund fixiert worden, danach habe er eine Überdosis Midazolam und Haldol bekommen, über einen Inhalator und intravenös in den Fuß. Die Medikamente werden laut Beipackzettel angewendet bei "Wahnvorstellungen, ungewöhnlichem Misstrauen, Halluzinationen (etwas auf eine andere Art hören, sehen oder fühlen, was nicht da ist); Verwirrung; starke Erregungszustände". Er habe sich aber weder selbst- noch fremdgefährdend verhalten. Vielmehr habe die Äußerung, er solle nun "abgeschossen" werden, Todesängste ausgelöst, auch als ehrverletzend habe er sie empfunden.

Der beklagte Rettungsdienst hatte den Kläger in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Ereignisse zuvor stellte er allerdings ganz anders dar: Der Kläger sei handgreiflich geworden, er habe einen der Retter angegriffen und gegen ein Regal geworfen - deshalb sei er sediert worden. Das sei verhältnismäßig gewesen, deshalb würden die geforderten Auskünfte nicht erteilt.

Die zuständige Richterin gab dem Rettungsdienst Recht und wies die Klage ab: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, die Namen aller an dem Einsatz beteiligten Personen zu erfahren. Um Namen zu erfahren, müsste er benennen, wer die Äußerung mit dem "Abschießen" getätigt habe und wer ihm die angebliche Überdosis Betäubungsmittel verabreicht habe - das könne er aber nicht. Was die Medikamente angeht, so habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht sagen können, ob sie ihm durch den Notarzt oder erst später in der Psychiatrie verabreicht worden waren. Außerdem sei der Notarzt gar nicht bei dem Rettungsdienst angestellt, auch deswegen gebe es keinen Auskunftsanspruch.

© SZ vom 18.03.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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